Tz. 37

Die IFRS behandeln ausschließlich die Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses. Sie enthalten hingegen keine den §§ 238 ff. HGB vergleichbaren Ordnungsvorschriften, die die Vorbereitung der der eigentlichen Rechnungslegung betreffen. Insbesondere fehlen Regelungen zu Buchführung und ihrer Ausgestaltung.[49] Daraus folgt selbstverständlich nicht, dass ein IFRS-Bilanzierer von der Buchführungspflicht befreit wäre, denn soweit er nach deutschem Recht bilanzieren muss, gelten für ihn ergänzend die Vorschriften des HGB (dazu vgl. Kapitel 1 Tz. 171 ff.).

 

Tz. 38

Hinzu kommt, dass die IFRS implizit davon ausgehen, dass die Abschlüsse geprüft werden. Gesonderte Regelungen zur Prüfungspflicht enthalten die IFRS allerdings nicht. Denn insoweit besteht zwischen IASB (Rechnungslegung) und IFAC (International Federation of Accountants – Abschlussprüfung) eine Aufgabenteilung.[50] Die implizite Annahme einer Abschlussprüfung wiederum setzt eine zum Abschluss führende Buchführung voraus, die für Bilanzierer, die nach deutschem Recht bilanzieren müssen (dazu vgl. Kapitel 1 Tz. 171 ff.), so ausgestaltet ist, dass die Anforderungen der §§ 238 ff. HGB jedenfalls in Grundzügen erfüllt werden, dass sich also insbesondere ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens verschaffen kann.[51]

[49] Drüen, in: KK-RechnR, § 238 HGBRn. 1; Graf, in: MüKo-BilR § 238 HGB Rn. 99.
[50] Hayn/Graf Waldersee, IFRS und HGB im Vergleich, 8. Aufl., 2014, 77.
[51] Wiedmann, in: Wiedmann/Böcking/Gros (Hrsg.), Bilanzrecht, 3. Aufl., München 2014, § 238 HGB Rn. 39.

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