Tz. 51

Nach § 240 HGB trifft den Kaufmann eine Pflicht zur Inventur und, darauf gestützt, zur Errichtung eines Inventars.[65] Während in Abs. 1 sowie in Abs. 2 Satz 1 und 3 die Durchführung der Inventur und die Aufstellung des Inventars geregelt sind, begrenzt Abs. 2 Satz 2 die Dauer des Geschäftsjahres. Abs. 3 und Abs. 4 erlauben Inventarisierungsvereinfachungen für Gegenstände des Sachanlagevermögens, die regelmäßig ersetzt werden und insgesamt wertmäßig von nachrangiger Bedeutung sind, sowie für gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens. Der Zweck des Inventars liegt in der Dokumentation, die ihrerseits dem Gläubiger- und Gesellschafterschutz, der Beweissicherung und Beweisführung und der Vorbereitung von Jahresabschluss und Konzernabschluss dient.[66]

[65] Grundlegend und monografisch Quick, Inventur, Düsseldorf 2000.
[66] Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 240 HGB Rn. 2.

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