Tz. 140

 

§ 342d Finanzierung der Prüfstelle

Die Prüfstelle hat über die zur Finanzierung der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schießt der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß § 17d Abs.  1 Satz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eingezogenen Umlagevorauszahlung vor, wobei etwaige Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge nach dem Verhältnis von Wirtschaftsplan zu dem betreffenden Teil des Haushaltsplanes der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anteilig zu berücksichtigen sind. Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Prüfstelle ihren Jahresabschluss aufzustellen. Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der Prüfstelle mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 141

Die Norm regelt die Finanzierung der Prüfstelle. Die Alternative, die Frage der Finanzierung den zuständigen Ministerien zuzuweisen, hätte eine geringere finanzielle Unabhängigkeit der Prüfstelle bedeutet.[274]

[274] Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342d HGB Rn. 1.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 142

Zur Entstehungsgeschichte vgl. die Ausführungen zu § 342b HGB (vgl. Tz. 101).

c) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 143

Vgl. die Ausführungen zu § 342b HGB (vgl. Tz. 102).

2. Erläuterung

 

Tz. 144

Die Prüfstelle stellt einen Wirtschaftsplan über die erforderlichen Mittel auf, und zwar im Einvernehmen mit der BaFin. Diesen legt sie dem BMJV und dem BMF zur Genehmigung vor. Die Einzelheiten des Wirtschaftsplans regelt eine entsprechende Satzung der DPR; der Wirtschaftsplan wird danach von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die benötigten Mittel werden der Prüfstelle im Voraus von der BaFin zur Verfügung gestellt. Sie werden im Wege eines Umlageverfahrens bei den Unternehmen erhoben, die der Prüfung durch die DPR unterlegen (§ 17d Abs.  1 FinDAG[275]). Zuständig für die Erhebung ist die BaFin. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass hinsichtlich der Kosten kein Kontakt zwischen den Unternehmen und der DPR erforderlich ist.

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