Tz. 101

Die Vorschrift wurde mit dem BilKoG 2004 in das HGB eingefügt. Sie stellt eine Reaktion auf international bekannt gewordene Bilanzskandale dar, die das Vertrauen in die Richtigkeit von Kapitalmarktinformationen und in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttert haben. Mit der Einrichtung einer zentralen Enforcementstelle wird die Wiederherstellung dieses Vertrauens bezweckt.[205] Dazu eine private Prüfstelle einzurichten greift auf Erfahrungen aus dem angloamerikanischen Rechtskreis zurück.[206] Mit dem TuG von 2007 wurden auch Halbjahresfinanzberichte als Gegenstände möglicher Kontrolle durch die DPR aufgenommen.[207] Mit dem Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde 2015 der Anwendungsbereich in persönlicher und sachlicher Hinsicht präzisiert und erweitert.

[205] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 342b HGB Rn. 1.
[206] Hennrichs, ZHR 168 (2004), 383 (399 f.).
[207] Claussen/Mock, in: KK-RechnR, § 342b HGB Rn. 2.

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