Tz. 5

In Ermangelung handelsrechtlicher Vorschriften existieren aus rechtlicher Perspektive keine vorgegebenen Begrifflichkeiten, um die vorstehend aufgeworfenen Fragen knapper zu beschreiben. Nicht eindeutig ist,

  • was ein fehlerhafter Ansatz, eine fehlerhafte Bewertung oder ein fehlerhafter Ausweis ist;
  • was eine fehlerhafte Bilanz ist;
  • was ein fehlerhafter Jahresabschluss ist.

Der Darstellung in diesem Kapitel soll das in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Begriffsverständnis zugrunde gelegt werden, ohne dass damit zugleich bestimmte Rechtsfolgen verknüpft sein sollen. Weshalb dieses Verständnis gewählt wurde, wird ebenfalls im Folgenden erläutert.

 
Begriff Erläuterung
Unrichtiger Ansatz, ­unrichtige Bewertung, ­unrichtiger Ausweis Jede Abweichung von den Ansatz- und Bewertungsvorschriften der §§ 246 bis 256a HGB einschließlich der ungeschriebenen GoB oder den Ausweisvorschriften der §§ 247, 266 bis 268 HGB
Fehler/Fehlerhaft Bilanzrechtlicher subjektiver Fehlerbegriff
Fehlerhafter Ansatz Unrichtiger Ansatz, der die Voraussetzungen des bilanziellen Fehlerbegriffs erfüllt
Fehlerhafte Bewertung Unrichtige Bewertung, die die Voraussetzungen des bilanzrechtlichen Fehlerbegriffs erfüllt
Fehlerhafter Ausweis Unrichtiger Ausweis, der die Voraussetzungen des bilanzrechtlichen Fehlerbegriffs erfüllen
Fehlerhafte Bilanz Fehlerhafter Ansatz, fehlerhafte Bewertung oder Ausweis
Fehlerhafter Jahresabschluss Fehlerhafte Bilanz, deren Fehlerhaftigkeit auf den Jahresabschluss durchschlägt, aber nicht dessen Nichtigkeit verursacht
Nichtiger Jahresabschluss Fehlerhafte Bilanz, deren Fehlerhaftigkeit die Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach sich zieht

1. Unrichtiger Ansatz, unrichtige Bewertung und unrichtiger Ausweis

 

Tz. 6

Die Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften des HGB sind zwingendes Recht.[1] Es handelt sich um Rechtsnormen i. S. d. § 2 EGHGB. Das bedeutet, dass sie einzuhalten sind. Diese Rechtsnormen sind kein dispositives Recht. Unter dispositivem Recht, werden solche Rechtsnormen verstanden, die nur dann gelten sollen, wenn die beteiligten Rechtssubjekte nichts anderes vereinbaren.[2] Es handelt sich gewissermaßen um "Ersatzrecht", das dann gilt, wenn z. B. zwei Vertragsparteien ihre Vertragsfreiheit ("Privatautonomie") nicht nutzen, um eigene Regelungen zu schaffen. Überwiegend wird das Bilanzrecht sogar dem öffentlichen Recht zugeordnet.[3] Die Regeln des öffentlichen Rechts dürfen nicht durch Vereinbarungen Privater umgangen werden, denn mit ihnen setzt der Staat – vereinfacht gesprochen – hoheitliche Belange um. Ob Bilanzrecht tatsächlich öffentliches Recht ist,[4] bedarf hier keiner näheren Auseinandersetzung. Denn auch das Privatrecht kennt zwingende Vorschriften, von denen nicht abgewichen werden darf und die nicht dispositiv sind. Da die Vorschriften der §§ 246 ff., 252 ff. und 266 ff. HGB nicht dispositiv sind,[5] ist es nicht zulässig, sie durch vertragliche Vereinbarungen zu umgehen. Entspricht ein Bilanzansatz, die Bewertung des angesetzten Vermögensgegenstandes oder der angesetzten Schuld oder der Ausweis des Gegenstandes oder der Schuld nicht den gesetzlichen Vorgaben, kann dies als unrichtiger Ansatz, unrichtige Bewertung oder unrichtiger Ausweis bezeichnet werden. Dieser Begriff wird hier vor allem deshalb gewählt, um eine Abgrenzung zum im Bilanzrecht vertretenen subjektiven Fehlerbegriff zu ermöglichen (dazu sogleich).

[1] Großfeld, NJW 1986, 955; Hennrichs, Wahlrechte, 79.
[2] Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 10. Aufl., München 2012, § 3 Rn. 8 ff.; ausführlich monographisch Möslein, Dispositives Recht, Tübingen 2011, 9 ff.
[3] Pöschke, in: GroßKo-HGB, Vor § 238 HGB Rn. 3; Schulze-Osterloh, in: HdJ, I/1 Rn. 28.
[4] A. A. mit unterschiedlichen Begründungen Claussen, in: KK-RechnR, Einl. Rn 67; Merkt, Unternehmenspublizität, 253; K. Schmidt, Handelsrecht, Köln 2014, § 15 Rn. 1.
[5] Großfeld, NJW 1986, 955; Hennrichs, Wahlrechte, 79; Pöschke, in: GroßKo-HGB, Vor § 238 HGB Rn. 3; Schulze-Osterloh, in: HdJ, I/1 Rn. 28 ff.

2. Bilanzrechtlicher subjektiver Fehlerbegriff

 

Tz. 7

Im Bilanzrecht wird der subjektive Fehlerbegriff vertreten. Danach ist ein Bilanzansatz oder seine Bewertung nur dann fehlerhaft, wenn er gegen eine Ansatz- oder Bewertungsvorschrift verstößt und dies für den Bilanzierenden auch erkennbar war. Zur Herleitung des subjektiven Fehlerbegriffs im Einzelnen näher unten vgl. Tz. 21.

3. Fehlerhafte Bilanz

 

Tz. 8

Wann eine Bilanz fehlerhaft ist, bestimmt das Gesetz nicht. Es knüpft an die Fehlerhaftigkeit der Bilanz allein auch keine Rechtsfolgen. Es sagt lediglich, dass der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen ist (vgl. § 243 Abs.  1 HGB). Gem. § 242 Abs.  1 Satz 1 HGB hat der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Dieser Abschluss ist in der Vorschrift legaldefiniert als Bilanz. Diese Bilanz bildet zusammen mit der GuV den Jahresabschluss, für Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften kommt ggf. noch ...

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