Tz. 15

Vorstehend wurde erläutert, dass ein Jahresabschluss nur in speziellen Fällen nichtig ist, wenn er fehlerhaft ist. Welche Handlungsanforderungen für die Beteiligten sich daraus ergeben, ist noch zu erläutern (vgl. Tz. 70). Ist ein Jahresabschluss fehlerhaft, aber nicht nichtig, bedeutet dies jedoch nicht, dass Tätigwerden des Bilanzierenden verzichtbar ist:

  • Unabhängig von der Nichtigkeit des fehlerhaften Jahresabschlusses kann dieser zu berichtigen sein.
  • Eine Berichtigung des fehlerhaften Jahresabschlusses kann jedoch auch versagt sein.
  • Liegt noch kein rechtswirksamer Jahresabschluss vor, ist aber die Bilanz fehlerhaft, kann der Fehler zu beseitigen sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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