Tz. 70

Ist der Jahresabschluss noch nicht festgestellt, kann der Aufsichtsrat dem Vorstand Änderungen aufgeben, was unzweifelhaft gem. § 325 Abs.  1 Satz 6 HGB zulässig ist.[155] Gesellschaftsrechtlich hat der Aufsichtsrat die Pflicht, bei Bedenken gegen die Gesetzes- und Satzungskonformität den Jahresabschluss zu billigen;[156] bei bloßer Beanstandung der Zweckmäßigkeit ist das umstritten.[157] Hatte die externe Abschlussprüfung bereits stattgefunden, bedarf es gem. § 316 Abs.  3 HGB einer Nachtragsprüfung.[158] Im GmbH-Recht steht dem zur Feststellung des Jahresabschlusses befugten Organ (bei fehlender Regelung in der Satzung immer die Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 1 GmbHG) bis zur Feststellung auch zu, dem Geschäftsführer Änderungen aufzugeben. In der GmbH ist es unbeachtlich, ob es sich um die Beseitigung von Fehlern oder bloße Zweckmäßigkeitswünsche handelt; die Befugnis zur Weisung für die Bilanzaufstellung folgt aus der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers (§ 37 Abs.  2 GmbHG).

[155] Ekkenga, in: KK-AktG, § 172 AktG Rn. 22.
[156] Ausführlich Ekkenga, in: KK-AktG, § 171 AktG Rn. 40; Hennrichs/Pöschke, in: MüKo-AktG, § 171 AktG Rn. 46 ff.
[157] Für ein Recht, die Billigung zu verweigern z. B. Ekkenga, in: KK-AktG, § 171 AktG Rn. 40; Hennrichs/Pöschke, in: MüKo-AktG, § 171 AktG Rn. 53; für die bloße Pflicht zur Erörterung, aber gegen ein Recht die Billigung zu verweigern z. B. ADS, Erg.bd., § 171 AktG Rn. 6; Lutter, AG 2008, 1 (3); Sünner, AG 2008, 411 (412).
[158] ADS, § 172 AktG Rn. 33; Ekkenga, in: KK-AktG, § 172 AktG Rn. 23.

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