Tz. 70
Ist der Jahresabschluss noch nicht festgestellt, kann der Aufsichtsrat dem Vorstand Änderungen aufgeben, was unzweifelhaft gem. § 325 Abs. 1 Satz 6 HGB zulässig ist.[155] Gesellschaftsrechtlich hat der Aufsichtsrat die Pflicht, bei Bedenken gegen die Gesetzes- und Satzungskonformität den Jahresabschluss zu billigen;[156] bei bloßer Beanstandung der Zweckmäßigkeit ist das umstritten.[157] Hatte die externe Abschlussprüfung bereits stattgefunden, bedarf es gem. § 316 Abs. 3 HGB einer Nachtragsprüfung.[158] Im GmbH-Recht steht dem zur Feststellung des Jahresabschlusses befugten Organ (bei fehlender Regelung in der Satzung immer die Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 1 GmbHG) bis zur Feststellung auch zu, dem Geschäftsführer Änderungen aufzugeben. In der GmbH ist es unbeachtlich, ob es sich um die Beseitigung von Fehlern oder bloße Zweckmäßigkeitswünsche handelt; die Befugnis zur Weisung für die Bilanzaufstellung folgt aus der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers (§ 37 Abs. 2 GmbHG).
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