Tz. 10

Die Bilanz ist eine Zeitpunktrechnung, die GuV eine Zeitraumrechnung. Beide sind durch das System der doppelten Buchführung miteinander verknüpft. Veränderungen im Bilanzansatz und seiner Bewertung wirken sich daher unmittelbar auf die GuV aus (Ausnahme: Aktiv- und Passivtausch). Umgekehrt ist jede Aufwands- und Ertragsbuchung in der GuV durch eine entsprechende Buchung auf einem Bestandskonto der Bilanz nachzuvollziehen.[6] Ein fehlerhafter Ansatz oder eine fehlerhafte Bewertung eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuld in der Bilanz wirkt sich deshalb unmittelbar auf die GuV aus. Werden Aufwendungen und Erträge in der GuV gebucht, ohne dass dies auf einem Bestandskonto der Bilanz nachvollzogen wird, so wird darin ein Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs.  1 Satz 1 HGB liegen. Auch an die Fehlerhaftigkeit der GuV selbst knüpft das Gesetz keine Rechtsfolgen.

[6] Winnefeld, Bilanz-Hdb., Kap. G Rn. 2 ff.

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