Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 1
Alle Kaufleute i. S. d. HGB sind, sofern sie nicht ausnahmsweise nach § 242 Abs. 4 HGB i. V. m. § 241a HGB von der Jahresabschlusserstellung und Buchführung befreit sind, nach § 242 Abs. 2 HGB verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Sie bildet zusammen mit der Bilanz und – bei Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. – dem Anhang den Jahresabschluss.
Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co.), welche keine Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert vornehmen, können – vorausgesetzt es handelt sich nicht um die in § 267a Abs. 3 HGB aufgeführten Kleinstkapitalgesellschaften – gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn sie stattdessen die in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB aufgeführten Angaben unter der Bilanz darstellen.
Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i. S. d. § 264d HGB wird der Jahresabschluss gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitert, sofern diese Kapitalgesellschaft nicht gleichzeitig zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist. Die Erweiterung um eine Segmentberichterstattung ist freiwillig möglich.
Der Gewinn- und Verlustrechnung kommt generell die Aufgabe zu, einen Einblick in die Ertragslage des Unternehmens zu gewähren. Bei Kapitalgesellschaften soll sie im Rahmen der übrigen Vorschriften und der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) insbesondere ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Die Notwendigkeit der Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich bei allen Unternehm...