Tz. 54
Die Gliederungsvorschriften der §§ 266 ff. HGB dienen der Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses und damit, wenn auch nicht primär, zumindest auch dem Gläubigerschutz. Erfasst sind[106]
- aus dem HGB §§ 246 Abs. 2, 247, 265, 266, 268–277, zu denen es aber rechtsformspezifische Erleichterungen gibt;
- aus dem AktG §§ 152, 158, 240, 261 Abs. 1, 286 Abs. 2;
- Formblätter, die gem. § 330 HGB durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden.
§ 256 Abs. 4 HGB bestimmt, dass abweichend von Abs. 1 Nr. 1 ein zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führender Verstoß gegen diese Gliederungsvorschriften nur dann vorliegt, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt wird.
Als mögliche Gliederungsverstöße kommen in Betracht:
- Fehlen der Bilanz oder der GuV.
- Bilanz oder GuV sind nicht hinreichend tief gegliedert.
- Vermögensgegenstände, Eigenkapital oder Verbindlichkeiten sind an falscher Stelle aufgeführt.[107]
Die praktische Relevanz des § 256 Abs. 4 AktG ist heute gering. In Zeiten elektronischer Erstellung ist die Gliederung der Bilanz technisch vorgegeben, sodass es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit i. d. R. nicht kommen kann.
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