Tz. 16

Abs. 2a, der durch das BilReG 2004 eingeführt wurde, begründet für große Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 Abs. 3 HGB ein Unternehmenswahlrecht, für die IFRS -Anwendung in einem nur Informationszwecken dienenden, vom Jahresabschluss zu unterscheidenden Einzelabschluss zu optieren. Für die gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltung und Ausschüttungsbemessung, die Besteuerung und die staatliche Beaufsichtigung bestimmter Branchen (insbesondere Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbranche) wird indessen weiterhin ein HGB-Einzelabschluss verlangt. Daher setzt das HGB bei den Vorschriften über die Publizität der Rechnungslegung an. Stellt das Unternehmen einen Einzelabschluss nach den in das EU-Recht übernommenen und von Abs. 2a Satz 1 i. V. m. § 315 a Abs. 1 HGB in Bezug genommenen IFRS auf, so kann es diesen IFRS-Abschluss nach Abs. 2 im Bundesanzeiger bekannt machen und ist dann von der Pflicht zur Bekanntmachung eines HGB-Abschlusses befreit. Bedeutsam ist das etwa für Unternehmen, die an die Börse gehen wollen oder die sich ausländischen Geschäftspartnern oder Kreditinstituten gegenüber mit einem internationalen Abschluss präsentieren wollen. Der in Abs. 2a Satz 3 durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) 2007[37] eingefügte Verweis auf § 264 Abs. 2 HGB stellt klar, dass die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Bilanzeid gem. § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB auch dann abzugeben haben, wenn ein informatorischer Einzelabschluss nach den internationalen Standards aufgestellt und offengelegt wird.[38]

 

Tz. 17

Es bleibt also bei der Pflicht zum Einzelabschluss nach HGB: Der Jahresabschluss behält seine Bedeutung in gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Zusammenhängen und ist daher wie bisher nach HGB aufzustellen, durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und nach Abs. 2a durch Einreichung beim elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen, Abs. 2b Nr. 3. Die Pflicht zur physischen Einreichung beim Handelsregister entfällt. Der im HGB verwendete Begriff des Jahresabschlusses bleibt für den HGB-Einzelabschluss reserviert, während der IFRS-Abschluss als Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB) bezeichnet wird. Abs. 2a Satz 2 stellt klar, dass die in das EU-Recht übernommenen Standards vollständig zu befolgen sind. Es gibt also keine gemischte HGB-IFRS-Bilanzierung (Alles-oder-Nichts-Prinzip). Nach Abs. 2a Satz 3 bleiben gleichwohl auch bei der Option für den IFRS-Abschluss einige Vorschriften des HGB neben den internationalen Standards anwendbar. Die Abs. 2a Sätze 3–5 dienen – ähnlich wie § 315 a HGB für die Konzernrechnungslegung – der Klarstellung, welche Vorschriften der §§ 264 ff. HGB auf den Einzelabschluss nach internationalen Standards sowie auf den Lagebericht in diesen Fällen Anwendung finden. Es sind dies: § 285 Nr. 7, 8 und 8a HGB (Angaben zur Beschäftigtenzahl und zum Personal- und Materialaufwand), § 285 Nr. 9 HGB (Angaben zu den Organmitgliedern, zu deren Bezügen und zu den diesen gewährten Vorschüssen und Krediten), § 285 Nr. 11 und Nr. 11a HGB (Angaben über Unternehmen, an denen das bilanzierende Unternehmen zu 20 % oder mehr beteiligt ist), § 285 Nr. 14 HGB (Angaben zu einem Konzern, dem das bilanzierende Unternehmen angehört), § 286 Abs. 3 und 5 HGB (Einschränkung der Angabepflichten zum Anteilsbesitz und zur Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter sowie zu Bezügen der Organmitglieder, wenn HV Einschränkung beschlossen hat), § 289 HGB (Lagebericht). Aus den allgemeine Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (vgl. §§ 238 ff. HGB) erklärt Abs. 3 einige Bestimmungen für auf den IFRS-Abschluss anwendbar, die unabhängig von den maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen Geltung be­anspruchen, nämlich § 243 Abs. 2 HGB (Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit), § 244 HGB (Sprache und Währung), § 245 HGB (Unterzeichnung), § 257 HGB (Aufbewahrung). Die weiteren in Abs. 3 genannten Vorschriften dienen entweder dem öffentlichen Interesse (vgl. § 286 Abs. 1 HGB) oder der Vervollständigung der Angaben, die für den Abschlussnutzer relevant sind, so § 285 Nr. 10 HGB (namentliche Aufstellung der Organmitglieder), § 285 Nr. 15 HGB (Angaben zu den persönlich haftenden Gesellschaftern bei Unternehmen, die § 264a HGB unterfallen), § 285 Nr. 16 HGB (Angaben zur Entsprechenserklärung nach § 161 AktG), § 285 Nr. 17 HGB (Angaben zur Vergütung des Abschlussprüfers). Nach Abs. 2a Satz 4 muss der Lagebericht im erforderlichen Umfang auf den IFRS-Einzelabschluss eingehen. Nach Abs. 2a Satz 6 ist die befreiende Offenlegung eines IFRS-Abschlusses nicht möglich, wenn das durch § 286 Abs. 1 HGB geschützte öffentliche Interesse einer nach IFRS erforderlichen Berichterstattung entgegensteht.

[37] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Inf...

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