Tz. 2

Die Vorschriften der §§ 325330 HGB enthalten den Kernbestand der handelsrechtlichen Regelungen zur Offenlegung des kaufmännischen Jahresabschlusses. Während § 325 HGB die Offenlegung selbst regelt, befasst sich § 325 a HGB mit der Offenlegungspflicht von Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland, sodann folgen in den §§ 326327a HGB unterschiedliche Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Kapitalgesellschaften. § 328 HGB regelt Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, § 329 HGB behandelt Prüfungs- und Unterrichtungspflichten des Betreibers des Bundesanzeigers und § 330 HGB enthält schließlich eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesministeriums der Justiz für Formblätter und andere Vorschriften. Allgemein zur Rechnungslegungspublizität vgl. Kapitel 1 Tz. 238 ff.

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