Tz. 1
§ 316 Pflicht zur Prüfung
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.
1. Einleitung
a) Überblick
Tz. 2
Der § 316 HGB regelt die Pflicht zur jährlichen Abschlussprüfung für KapGes. Der Paragraph regelt die Abschlussprüfungspflicht von Jahresabschlüssen in Abs. 1 sowie die Abschlussprüfungspflicht von Konzernabschlüssen in Abs. 2. Abs. 3 beschäftigt sich mit der Nachtragsprüfung, die immer dann zu erfolgen hat, wenn eine Änderung des Abschlusses eine erneute Prüfung erfordert. Die Abschlussprüfung umfasst den Jahres- und Konzernabschluss sowie den Konzernlagebericht und Lagebericht des Jahresabschlusses. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auf alle KapGes sowie Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB, wobei jedoch größenklassenspezifische Ausnahmen bestehen.
b) Entstehungsgeschichte
Tz. 3
In den 30er Jahren wurden eine Vielzahl von Unternehmen von einer Insolvenzwelle getroffen, die nicht nur von der schlechten Weltwirtschaft, sondern auch aufgrund von Bilanzverschleierung und Bilanzfälschung ausgelöst wurde. Daher wurde der alleinigen Überwachung durch den Aufsichtsrat eine weitere externe Kontrollinstanz zur Seite gestellt. Auch wurde durch die Notverordnung des Reichspräsidenten von 1931 die pflichtweise jährliche Jahresabschlussprüfung für AGs und KGaA installiert. Auch wurden weitere Vorschriften zur Kontrolle erlassen:
- Vorschrift zur verpflichtenden jährlichen Prüfung für Versicherungsunternehmen gem. Versicherungsaufsichtsgesetz von 1931
- Vorschrift zur verpflichtenden jährlichen Prüfung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen gem. Verordnung des Reichspräsidenten von 1931
- Vorschrift zur verpflichtenden jährlichen Prüfung von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand gem. Verordnung von 1933
Tz. 4
In der Folge wurden eine Reihe von Kreditinstituten einer entsprechenden pflichtweisen Prüfung unterzogen. Zur Durchsetzung einer rechtsformunabhängigen Prüfung wurde gem. Verordnung von 1937, die allgemeine einheitliche Prüfungspflicht für Kreditinstitute eingeführt. Vorgenannte Verordnungen wurden dem damaligen Neuentwurf eines umfassenden Aktiengesetzes entnommen. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit der pflichtweisen Prüfung, wurden bestimmte Gesetzesteile vor Verabschiedung des Aktiengesetzes im Wege von Notverordnungen vorab verpflichtend. Das Aktiengesetz wurde 1937 schlussendlich verabschiedet. Es verknüpfte die Unterlassung einer Pflichtprüfung mit der Nichtigkeit des Jahresabschlusses (§ 135 Abs. 1 AktG). Im Rahmen der Änderungen des Aktienrechts von 1959 und 1965 wurde die Prüfungspflicht auf den Konzernabschluss ausgedehnt.
Tz. 5
Mit dem Publizitätsgesetz aus 1969 und der Umsetzung der 4. EG Richtlinie durch das BiRiLiG von 1985 wurden zusätzliche größenabhängige Regelungen zur Prüfung geschaffen, weshalb fortan auch Unternehmensträger prüfungspflichtig waren, die größenbedingt von öffentlichem Interesse waren (insbesondere Personengesellschaften und GmbHs). Wesentliche Änderungen erfolgten auch durch das KonTraG von 1998, welches Änderungen des Gegenstands und Umfangs der Prüfung sowie des Prüfungsberichts und Bestätigungsvermerks enthielt. Die Anfangsregelungen zu den Pflichtprüfungen haben die weiteren Gesetze maßgeblich beeinflusst, sodass die derzeitigen Regelungen zur Abschlussprüfung nach §§ 316 ff. HGB und die damaligen Regelungen vergleichbar sind.
c) Geltungsbereich
Tz. 6
Nach Abs. 1 Satz 1 unterliegen der Jahresabschluss (§ 264 HGB) und der Lagebericht (§ 289 HGB) bei allen Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 264a HGB einer jährlichen Pflichtprüfung. Ausnahmen von der Prüfungspflicht bestehen für
- kleine Gesellschaften (§ 267 HGB),
- KleinstKapGes (§ 267 a HGB) sowie
- bestimmte Tochtergesellschaften konzernabschlusspflichtiger Mutterunternehmen nach § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b HGB.
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Gesellschaften in Abwicklung (AG) bzw. in Liquidation (GmbH) kann gem. § 270 Abs. 3 AktG bzw. § 71 Abs. 3 Satz 1 GmbHG unter gerichtlicher Anordnung ebenfalls entfallen.
Aus den folgenden Gesetzen ergibt sich ebenfalls eine Prüfungspflicht für Jahresabschlüsse für
- bestimmte Unternehmen und Konzerne, die unter das PublG fallen, aus § 6 Abs. 1 Satz 1 PublG,
- Genossenschaften aus § 53 GenG und
- Kreditinstitute aus § 340k HGB bzw. für Versicherungsunternehmen aus ...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen