(1) 1Ein Intermediär[2] [Bis 31.12.2019: Kreditinstitut] darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber er[3] [Bis 31.12.2019: es] nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn er[4] [Bis 31.12.2019: es] bevollmächtigt ist. 2Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Intermediär[5] [Bis 31.12.2019: Kreditinstitut] erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten. 3Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 4Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Intermediärs[6] [Bis 31.12.2019: Kreditinstituts] zur Stimmrechtsausübung

 

1.

entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen (Absätze 2 und 3) oder

 

2.

entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)

vorsehen. 5Bietet der Intermediär[7] [Bis 31.12.2019: das Kreditinstitut] die Stimmrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat er[8] [Bis 31.12.2019: es] sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. 6Der Intermediär[9] [Bis 31.12.2019: Das Kreditinstitut] hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. 7Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

 

(2) 1Ein Intermediär, der[10] [Bis 31.12.2019: Kreditinstitut, das] das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zugänglich zu machen. 2Bei diesen Vorschlägen hat sich der Intermediär[11] [Bis 31.12.2019: das Kreditinstitut] vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; er[12] [Bis 31.12.2019: es] hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat. 3Zusammen mit seinen Vorschlägen hat der Intermediär[13] [Bis 31.12.2019: das Kreditinstitut] darauf hinzuweisen, dass er[14] [Bis 31.12.2019: es] das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. 4Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Intermediärs[15] [Bis 31.12.2019: Kreditinstituts] dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Intermediärs[16] [Bis 31.12.2019: Kreditinstituts] an, so hat der Intermediär[17] [Bis 31.12.2019: das Kreditinstitut] hierauf hinzuweisen. 5Gleiches gilt, wenn der Intermediär[18] [Bis 31.12.2019: das Kreditinstitut] an der Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.

 

(3) 1Hat der Aktionär dem Intermediär[19] [Bis 31.12.2019: dem Kreditinstitut] keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat der Intermediär[20] [Bis 31.12.2019: das Kreditinstitut] im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei denn, dass er[21] [Bis 31.12.2019: dass es] den Umständen nach annehmen darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde. 2Ist der Intermediär[22] [Bis 31.12.2019: das Kreditinstitut] bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben. 3In der eigenen Hauptversammlung darf der bevollmächtigte Intermediär[23] [Bis 31.12.2019: das bevollmächtigte Kreditinstitut] das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. 4Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der er[24] [Bis 31.12.2019: es] mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; für die Berechnung der Beteiligungsschwelle bleiben mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 35 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes außer Betracht.

 

(4) 1Ein Intermediär, d...

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