Tz. 108

Ein Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer ist gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als 30 % der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden KapGes/KapCo-Gesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende KapGes/KapCo-Gesellschaft mehr als 20 % der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist. Dieser Ausschlussgrund beruht auf der Überlegung, dass ein potenzieller Verlust eines solchen Mandanten für den Abschlussprüfer außerordentlich schwer wiegt und er zwecks Vermeidung des Verlusts eher zu Zugeständnissen bereit sein wird. Liegt ein Unternehmen von öffentlichem Interesse vor, so gilt gem. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB eine Grenze von lediglich 15 %.[137] Bei gemeinsamer Berufsausübung sind aufgrund der Sozietätsklausel die Einnahmen aller Personen, die mit dem Abschlussprüfer den Beruf gemeinsam ausüben, zu addieren.[138]

 

Tz. 109

Für die Bemessung der Gesamteinnahmen sind alle aus beruflichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 bzw. § 129 WPO erzielten Einnahmen heranzuziehen. Sofern ein Abschlussprüfer über Zusatzqualifikationen – bspw. Rechtsanwalt – verfügt und er Einnahmen aufgrund dieser Qualifikation generiert, zählen auch diese zu den Gesamteinnahmen. Demgegenüber sind sonstige Einnahmen, die aus Leistungsbeziehungen mit dem Mandanten hervorgehen und nicht der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, kein Bestandteil der Gesamteinnahmen i. S. d. Vorschrift. Dies betrifft u. a. Mieteinnahmen, Auslagenersatz oder Umsatzsteuer.[139]

Als maßgebend für die Kalkulation der Einhaltung der Umsatzgrenze gilt das gesamte aus dem Bereich des geprüften Unternehmens generierte Honorar. Hierzu gehört auch das Honorar sämtlicher in- und ausländischer Unternehmen, an denen die KapGes/KapCo-Gesellschaft mit mehr als 20 % beteiligt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Konzernabschlussaufstellung besteht oder ein solcher auf freiwilliger Basis aufgestellt wird. Bei der Bestimmung des Anteilsbesitzes scheidet eine Durchrechnung der Quote (hält das Prüfungsmandat bspw. 50 % an Unternehmen XY, welches seinerseits 20 % an Unternehmen ZZ hält, so beträgt die durchgerechnete Quote 10 %) aus. Als dem Mutterunternehmen zuzurechnende Rechte werden nach § 290 Abs. 3 HGB auch die den Tochterunternehmen zustehenden Rechte sowie die den für Rechnung des Mutterunternehmens bzw. von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte beachtet.[140]

[137] Bormann, in: MüKo-BilR, § 319 HGB Rn. 123.
[138] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319 HGB Rn. 70; ADS, § 319 HGB Rn. 161.
[140] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319 HGB Rn. 70; Dodenhoff, in: Bertram u. a., HGB, § 319 HGB Rn. 68. Weiterführend zur Umsatzabhängigkeit Baetge/Thiele/Moser, in: HdR, § 319 HGB Rn. 131–143.

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