Rz. 69

Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ist ein WP/vBP von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er in den letzten 5 Jahren jeweils mehr als 30 % der Einnahmen seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der KapG/KapCoGes erzielt hat und auch im laufenden Gj voraussichtlich erzielen wird. Mit der Vorschrift wird die mögliche Unabhängigkeitsgefährdung durch das wirtschaftliche Eigeninteresse des WP/vBP berücksichtigt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit des Jahresabschlusses wird es dem Abschlussprüfer umso schwerer fallen, seine Auffassung durchzusetzen und notfalls die Beendigung des Auftragsverhältnisses in Kauf zu nehmen, je höher die damit verbundene finanzielle Einbuße ist.[1]

Als Gesamteinnahmen gelten alle Einnahmen, die aus beruflichen Tätigkeiten i. S. v. § 2 bzw. § 129 WPO erzielt werden. Besitzt der Abschlussprüfer eine Zusatzqualifikation (z. B. Rechtsanwalt) sind auch die Einnahmen aufgrund dieser Qualifikation Bestandteil seiner Gesamteinnahmen. Sonstige Einnahmen aus Leistungsbeziehungen mit dem Mandanten, die nicht der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, z. B. Mieteinnahmen sowie Auslagenersatz[2] und Umsatzsteuer, werden nicht erfasst.[3]

Bei gemeinsamer Berufsausübung sind aufgrund der Sozietätsklausel die Einnahmen aller Personen, die mit dem Abschlussprüfer den Beruf gemeinsam ausüben, zu addieren.[4]

Für die Berechnung der Einhaltung der Umsatzgrenze ist das gesamte aus dem Bereich des geprüften Unt bezogene Honorar maßgebend. Zu diesem Honorar gehört auch das Honorar von allen in- und ausländischen Unt, an denen die zu prüfende KapG/KapCoGes mehr als 20 % der Anteile besitzt, unabhängig davon, ob ein Konzernabschluss aufzustellen ist oder freiwillig aufgestellt wird. Das ist darin begründet, dass die zu prüfende KapG/KapCoGes in diesen Unt die Auftragsvergabe beeinflussen könnte.[5] Zur Bestimmung des Anteilsbesitzes kommt eine Durchrechnung der Quote (z. B. Prüfungsmandat hält an Unt A 60 %, Unt A an Unt B 40 %, durchgerechnete Quote ist 24 %) nicht in Betracht. Als dem MU zustehende Rechte werden nach § 290 Abs. 3 HGB auch die einem TU zustehenden Rechte und die den für Rechnung des MU oder von TU handelnden Personen zustehenden Rechte berücksichtigt. Diese Vorschrift ist bei der Ermittlung des Gesamthonorars entsprechend anzuwenden.[6]

 

Rz. 70

Nachdem die Umsatzabhängigkeit fünf Jahre hintereinander bestanden hat, entsteht der Ausschlussgrund im sechsten Jahr. Dem Abschlussprüfer wird damit eine genügend lange Frist eingeräumt, das Überschreiten der kritischen Grenze durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Die "fünf Jahre" betreffen jeweils das Gj des Abschlussprüfers und beinhalten somit z. B. auch Rumpfgeschäftsjahre, sodass die "fünf Jahre" in derartigen Fällen bereits vor Ablauf von fünf Kj. erreicht sind.[7] Für das laufende Gj ist das erwartete Honoraraufkommen zu schätzen. Maßgebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Wahl zum Abschlussprüfer, nicht der der Auftragsannahme.[8]

Wenn die Umsatzgrenze z. B. im sechsten Jahr unterschritten wird, kann in den folgenden fünf Jahren grds. kein Ausschlussgrund nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 eintreten. Dies gilt nicht, wenn durch gezielte Beeinflussung der Honorarzahlungen das Überschreiten der Schwelle in einem oder mehreren Jahr(en) bewusst verhindert wird. Außerdem muss die Art der Einkommensermittlung im Zeitablauf konsistent sein.

 

Rz. 71

Zur Vermeidung von Härtefällen kann die WPK nach Nr. 5 letzter Hs. befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen. Die Gewährung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der WPK. Ein Härtefall kann insb. bei Eröffnung, Verlegung oder Schließung einer Praxis vorliegen.[9]

[1] Vgl. Justenhoven/Nagel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 319 HGB Rz 70.
[2] Soweit es sich nicht um Auslagenersatz i. R. d. Abschlussprüfung handelt.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 319 HGB Rz 152, 158.
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 319 HGB Rz 161; Brembt/Rausch, in Küting/Weber, HdR-E, § 319 HGB Rz 124, Stand: 4/2018.
[5] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 319 HGB Rz 158; Brembt/Rausch, in Küting/Weber, HdR-E, § 319 HGB Rz 125; Stand: 4/2018.
[6] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 319 HGB Rz 155.
[7] Vgl. Brembt/Rausch, in Küting/Weber, HdR-E, § 319 HGB Rz 120, Stand: 12/2019.
[8] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 319 HGB Rz 155.
[9] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 319 HGB Rz 163; Brembt/Rausch, in Küting/Weber, HdR-E, § 319 HGB Rz 126, Stand: 4/2018.

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