Rz. 36

Ein WP/vBP ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 3 erfüllt. Nach dieser Vorschrift liegt ein Ausschlussgrund auch dann vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen von einer Person erfüllt werden, mit der der WP/vBP seinen Beruf gemeinsam ausübt. Mit dieser Sozietätsklausel sollen Umgehungen der einzelnen Tatbestände des Abs. 3 verhindert werden. Die Begründung für diese Klausel liegt in der Gleichgerichtetheit der Interessen, die zwischen den in derselben Praxis freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis tätigen Wirtschaftsprüfer und den bei der Abschlussprüfung beschäftigten Personen grds. anzunehmen sind.[1]

Die Sozietätsklausel ist auch auf RA, StB oder andere Angehörige freier Berufe, mit denen der WP-Beruf gemeinsam ausgeübt wird, anzuwenden, da eine Gleichrichtung der Interessen in wirtschaftlicher Hinsicht zumindest bei vereinbartem Gewinn-Pooling auch dann gegeben ist, wenn eine Sozietät mit einem Angehörigen eines anderen Berufs gebildet worden ist.[2] Eine gemeinsame Berufsausübung kommt auch mit einer juristischen Person in Betracht.

Nach dem Zweck der Vorschrift ist als gemeinsame Berufsausübung jede Zusammenarbeit zu verstehen, in der eine Gleichrichtung des wirtschaftlichen Interesses durch ganzes oder tw. Pooling der Einnahmen und Ausgaben erfolgt.[3] Dabei sind die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen jedoch nicht allein das entscheidende Kriterium, wesentlich ist auch ein gemeinsames Auftreten nach außen, z. B. als Sozietät.[4]

 

Rz. 37

Auf reine Bürogemeinschaften ist die Sozietätsklausel nicht anwendbar, soweit keine gemeinsamen Prüfungs- und Beratungstätigkeiten ausgeübt werden. Lediglich die gemeinsame Nutzung der Büroräume und der Infrastruktur begründet mangels gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen keinen Ausschlussgrund.[5]

 

Rz. 38

Wegen der Mitgliedschaft in einem Netzwerk wird auf § 319b HGB verwiesen.

[1] Vgl. Begründungsteil der BT-Drs. 10/317 v. 26.8.1983 S. 96.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 319 HGB Rz 60; Brembt/Rausch, in Küting/Weber, HdR-E, § 319 HGB Rz 44 Stand: 4/2018.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 319 HGB Rz 5; Brembt/Rausch, in Küting/Weber, HdR-E, HGB § 319, Rz 46, Stand: 4/2018.
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 319 HGB Rz 58.
[5] Vgl. Begründung zu § 29 Abs. 4 Satz 1 BS WP/vBP.

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