Tz. 77

Die Vorschriften des § 318 Abs. 5 HGB regeln die Ansprüche des nach § 318 Abs. 3 bzw. Abs. 4 HGB durch ein Gericht bestellten Abschlussprüfers und ersetzen auf Antrag die in §§ 612 und 632 BGB enthaltenen allgemeinen vertraglichen Regelungen. Zwischen der zu prüfenden Gesellschaft und dem Abschlussprüfer kommt nach der gerichtlichen Bestellung und Annahme durch den Abschlussprüfer ein Prüfungsvertrag zustande, der den üblichen Bestimmungen von Prüfungsverträgen entspricht. In Übereinstimmung zum gewählten Abschlussprüfer kann ein gerichtlich bestellter Abschlussprüfer Vereinbarungen zu Honorar und Auslagenersatz mit der zu prüfenden Gesellschaft treffen. Hierbei findet der generelle Grundsatz der Vertragsfreiheit Gültigkeit. Kommt es zum Abschluss einer solchen besonderen Vergütungsvereinbarung, entfällt i. d. R. die Veranlassung zur Beantragung des Beschlussverfahrens nach § 318 Abs. 5 HGB.[87]

[87] Veldkamp, in: Bertram u. a., HGB, § 318 HGB Rn. 55. Weiterführend Baetge/Thiele, in: HdR, § 318 HGB Rn. 141–144.

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