Tz. 216

Nach Abs. 5 Satz 1 hat der Abschlussprüfer den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum[373] und unter Verwendung der Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer (§ 18 Abs. 1 WPO), bzw. im Falle einer mittelgroßen GmbH ggf. auch der vereidigte Buchprüfer (§ 128 Abs. 2 WPO), eigenhändig (§ 126 Abs. 1 BGB) zu unterzeichnen und zusiegeln (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WPO).[374] Bei Gemeinschaftsprüfungen ist der Prüfungsbericht von den Prüfern gemeinsam zu unterschreiben.[375] Bei Prüfungsgesellschaften erfolgt die Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, die zugleich Berufsträger sein müssen.[376] Zumindest eines der ausgehändigten Berichtsexemplare muss handschriftlich unterzeichnet sein. Mit Vorlage des datierten und unterzeichneten Prüfungsberichts (und des datierten und unterzeichneten Bestätigungsvermerks) ist die gesetzliche Abschlussprüfung abgeschlossen. Ohne die vorgeschriebene Unterschrift liegt ein Prüfungsbericht im Rechtssinne nicht vor.[377] Eine abgeschlossene Abschlussprüfung ist wiederum Voraussetzung für eine ordnungsmäßige Feststellung des Jahresabschlusses.

Im Regelfall sollten der Prüfungsbericht und der Bestätigungsvermerk aus Gründen der Eigenverantwortlichkeit von denselben Personen unterzeichnet werden.[378] Die Angaben zu Ort und Datum müssen mit jenen unter dem Bestätigungsvermerk übereinstimmen. Der Bestätigungsvermerk bzw. der Vermerk über seine Versagung ist nach § 322 Abs. 7 Satz 2 HGB in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Eine gesonderte Unterschrift des in den Prüfungsbericht aufgenommenen Bestätigungsvermerks ist entbehrlich.[379]

 

Tz. 217

Der Prüfungsbericht ist nach Abs. 5 Satz 1 den gesetzlichen Vertretern vorzulegen, wobei es ausreichend ist, diesen einem Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung zuzuleiten.[380] Sofern der Aufsichtsrat den Prüfungsauftrag erteilt hat,[381] ist der Prüfungsbericht gem. Abs. 5 Satz 2 dem Aufsichtsrat oder einem seiner hierfür zuständigen Ausschüsse[382] vorzulegen. Damit soll die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers von der Unternehmensleitung unterstrichen und die Aufgabe des Prüfers verdeutlicht werden, den Aufsichtsrat in seiner Kontrollfunktion zu unterstützen.[383] Die Vorlage sollte an den Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgen, der wiederum für die Weitergabe an alle Mitglieder zu sorgen hat.[384] Es besteht allerdings keine gesetzliche Pflicht zur direkten Zuleitung an den Aufsichtsrat, sodass der Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat auch über den Vorstand zugeleitet werden kann.[385]

Sofern der Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorgelegt wird, ist allen Geschäftsführungsorganen nach Abs. 5 Satz 3 unverzüglich vor der Vorlage Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Damit soll vermieden werden, dass die Geschäftsführungsorgane von einem negativen Berichtsinhalt überrascht werden, und es soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, dem Aufsichtsrat ihre Position vorzutragen.[386] Der durch das AReG eingefügte Abs. 5 Satz 3 stellt nunmehr klar, dass Gegenstand der Stellungnahme des Geschäftsführungsorgans der finale (unterzeichnete) Bericht ist. Eine Änderung der Praxis, den gesetzlichen Vertretern vorab einen vollständigen Entwurf des Prüfungsberichts zur Verfügung zu stellen, ist durch die Novelle gleichwohl nicht beabsichtigt. Daher ist es weiterhin zulässig, den Geschäftsführungsorganen ein Entwurfsexemplar zur Verfügung zu stellen, sodass auf diesem Wege auch noch letzte Unrichtigkeiten beseitigt werden können.[387] Ihre Anmerkungen haben die Geschäftsführungsorgane an den Abschlussprüfer zu richten.[388]

[373] Die Angabe von Zeitpunkt und Ort ist im HGB nicht explizit vorgeschrieben. § 322 Abs. 7 S. 2 HGB verlangt aber die Angabe von Ort und Tag im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks, so dass aus Gründen der Klarheit und Verlässlichkeit im Rechtsverkehr eine analoge Anwendung für die Unterzeichnung des Prüfungsberichts geboten erscheint; Habersack/Schürnbrand, in: GroßKo-HGB, § 321 HGB Rn. 55; IDW PS 450, WPg 2006, 113 (124).
[374] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (124).
[375] Plendl, in: IDW, WP-Hdb. I, Q, Rn. 267.
[376] In Analogie zu § 32 WPO; Ebke, in: MüKo-HGB, § 321 HGB Rn. 84; Habersack/Schürnbrand, in: GroßKo-HGB, § 321 HGB Rn. 55. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Prüfungsbericht zu einer Jahresabschlussprüfung einer mittelgroßen GmbH durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht von einem vereidigten Buchprüfer unterschrieben werden darf; Koller u. a., HGB, § 321 HGB Rn. 9. Anders jedoch IDW PS 450, WPg 2006, 113 (124).
[377] ADS, § 321 HGB Rn. 161. Krit. Bormann, DStR 2011, 368.
[378] Burg/Müller, in: KK-RechnR, § 321 HGB Rn. 129; IDW PS 450, WPg 2006, 113 (124); Plendl, in: IDW, WP-Hdb. I, Q Rn. 268. Den Ausnahmefall diskutiert Orth, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 321 HGB Rn. 122 f. Siehe auch IDW PH 9.450.2, WPg 2000, 439 (439).
[379] Ebke, in: MüKo-HGB, § 321 HGB Rn. 84; IDW PS 450, WPg 2006, 113 (123).
[380] ADS, § 321 HGB Rn. 170.
[381] Für AG hat nach § 111 Abs. 2 S. 3 AktG der Aufsichtsrat d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge