Tz. 215

Nach Abs. 4a hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu erklären. Damit soll gewährleistet werden, dass der Prüfer während seiner gesamten Tätigkeitsdauer die eigene Unabhängigkeit als zentrale Ordnungsmäßigkeitsvoraussetzung sicherstellt und dies auch überwacht.[363] Die Bestätigung ist nicht auf die Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen beschränkt. Vielmehr gilt sie für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen sowie für freiwillige Prüfungen, die aufgrund vertraglicher Regelungen nach § 317 HGB durchzuführen sind.[364] Die Unabhängigkeitsbestätigung bezieht sich auf die im Rahmen der Abschlussprüfung zu beachtenden, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers betreffenden handels- wie berufsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 319; § 319a; § 319b HGB; §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 WPO; §§ 20 ff. BS WP/vBP; VO 1/2006). Ausreichend ist die Bestätigung, dass bei der Abschlussprüfung die gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet worden sind.[365] Die Unabhängigkeit muss vom Beginn der Prüfung bis zu deren Beendigung bestanden haben,[366] also von der Wahl des Abschlussprüfers bis zur Vorlage des Prüfungsberichts.[367] Die Bestätigung bezieht sich nicht nur auf die Einhaltung der relevanten Bestimmungen über die Unabhängigkeit, sondern auch auf den Zeitraum, während dessen die Unabhängigkeit bestanden haben muss.[368] Da der Grundsatz der Unabhängigkeit über den Abschlussprüfer hinaus auch Prüfungsgehilfen und bei der Prüfung mitwirkende gesetzliche Vertreter einer Prüfungsgesellschaft erfasst, bezieht sich die Unabhängigkeitserklärung ungeachtet des Wortlauts von Abs. 4a auf diesen Personenkreis.[369] Eine individuelle Benennung dieser Personen ist in der Bestätigung nicht erforderlich.[370] Es besteht keine Notwendigkeit, die Bestätigung der Unabhängigkeit in einen besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts aufzunehmen.[371] Wegen der sachlogischen Nähe wird empfohlen, diese im Abschnitt zum Prüfungsauftrag aufzunehmen.[372]

[363] Begr. RegE BT-Drucks. 16/10067, 91.
[364] Begr. RegE BilMoG BT-Drucks. 16/10067, 91; Petersen/Zwirner, WPg 2008, 967 (972).
[365] IDW PS 450, FN-IDW 2009, 533 (541); Koller u. a., HGB, § 321 HGB Rn. 8.
[366] Schüppen, in: Heidel/Schall, § 321 HGB Rn. 19.
[367] Ebke, in: MüKo-HGB, § 321 HGB Rn. 80; a. A. Schüppen, in: Heidel/Schall, § 321 HGB Rn. 19; Orth, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 321 HGB Rn. 120.5, die für die Unterzeichnung des Prüfungsberichts bzw. das Datum des Prüfungsberichts als Zeitraumende plädieren.
[368] Ebke, in: MüKo-HGB, § 321 HGB Rn. 80.
[369] Ebke, in: MüKo-HGB, § 321 HGB Rn. 81.
[370] Schmidt/Poullie, in: BeckBilKo, § 321 HGB Rn. 75.
[371] BT-Drucks. 16/12407, 120.
[372] Schmidt/Poullie, in: BeckBilKo, § 321 HGB Rn. 75; Orth, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 321 HGB Rn. 120.4, nennt den Abschn. zu Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung als Alt.

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