Tz. 74

Durch § 318 Abs. 4 HGB soll sichergestellt werden, dass die Abschlussprüfung in Fällen, in denen kein Abschlussprüfer gewählt wurde oder dieser aufgrund anderer Ursachen weggefallen ist, nicht ausbleibt. In diesen Fällen kommt es zur Bestellung des Abschlussprüfers auf Antrag durch das Gericht. Im Unterschied zu dem in § 318 Abs. 3 HGB geregelten Ersetzungsverfahren, bei dem es zur Ersetzung eines vorhandenen Prüfers kommt, ist ein Prüfer bei dem durch § 318 Abs. 4 HGB geregelten Bestellungsverfahren nicht vorhanden. Der Anwendungsbereich dieses Abschnitts ist auf Pflichtprüfungen beschränkt. Im Falle freiwilliger Prüfungen sind die Mitgesellschafter zwecks Mitwirkung an der Beschlussfassung zur Abschlussprüferbestellung zu verklagen.[81]

 

Tz. 75

Für die Beantragung der gerichtlichen Bestellung eines Prüfers kommen gem. § 318 Abs. 4 HGB insbesondere die nachfolgenden Gründe in Betracht:[82]

  • Der Abschlussprüfer ist bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt worden (vgl. § 318 Abs. 4 Satz 1 HGB).
  • Der gewählte Abschlussprüfer hat die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt, ist nachträglich weggefallen oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert und ein anderer Abschlussprüfer ist nicht gewählt worden (§ 318 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Der nachträgliche Wegfall kann insbesondere durch Kündigung aus wichtigem Grund, Verlust der Berufsqualifikation, Auslauf der Befristung der Teilnahmebescheinigung[83] bzw. Ausnahmegenehmigung am Qualitätskontrollverfahren vor Abschluss der Prüfung, Tod, Geschäftsunfähigkeit oder dauernde Krankheit begründet sein. Die Verhinderung eines rechtzeitigen Abschlusses der Prüfung kann bspw. auf Arbeitsüberbelastung oder Krankheit zurückzuführen sein.[84] Umstände, die der gewählte Abschlussprüfer durch den Einsatz zusätzlicher geeigneter Mitarbeiter ausgleichen kann, sind kein Grund i. S. v. § 318 Abs. 4 Satz 2 HGB.[85]

 

Tz. 76

Die Pflicht zur entsprechenden Stellung eines Antrags auf gerichtliche Bestellung obliegt den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft (§ 318 Abs. 4 Satz 3 HGB). Gegen die Gerichtsentscheidung ist eine Beschwerde nach den Regelungen des FGG möglich. Eine Möglichkeit zur Anfechtung der gerichtlichen Bestellung ist nicht gegeben (§ 318 Abs. 4 Satz 4 HGB).[86]

[81] Bormann, in: MüKo-BilR, § 318 HGB Rn. 115.
[82] Hierzu und weiterführend Bormann, in: MüKo-BilR, § 318 HGB Rn. 116–126.
[84] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 318 HGB Rn. 41.
[85] Schmidt/Heinz, in: BeckBilKo, § 318 HGB Rn. 31.
[86] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 318 HGB Rn. 43. Weiterführend Baetge/Thiele, in: HdR, § 318 HGB Rn. 135–140.

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