Rn. 112

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Gibt das Gericht dem Antrag der Ersetzung verlangenden Partei statt, muss es gleichzeitig einen neuen AP auswählen. Das Gericht muss bei der Auswahl des AP die besonderen Verhältnisse der prüfungspflichtigen Gesellschaft beachten. Ggf. kann eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer angefordert werden (vgl. Brönner 1970, § 163 AktG, Rn. 20).

 

Rn. 113

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Der Prüfungsvertrag kommt bei der gerichtlichen Bestellung des AP durch die gerichtliche Entscheidung und die Annahme des Prüfungsauftrags durch den Prüfer zustande. Die Erteilung des Prüfungsauftrags durch die gesetzl. Vertreter der prüfungspflichtigen Gesellschaft ist nicht notwendig. Den Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Gebühren kann der Prüfer durch das Gericht festsetzen lassen.

 

Rn. 114

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Richtet sich das Ersetzungsverfahren gegen mehrere Prüfer, die aufgrund des Wahlbeschlusses gemeinsam prüfen sollen, muss das Gericht beide AP abberufen. Grds. sind in diesem Fall auch mehrere Prüfer neu zu bestellen, da sich die HV bzw. Gesellschafterversammlung bewusst für eine Abschlussprüfung durch mehrere Personen entschieden hat und das Gericht diesen Willen zu beachten hat. Nicht zulässig ist indes grds. eine Ausweitung der Zahl der Prüfer in der Form, dass das Gericht für einen abberufenen mehrere neue Prüfer bestellt (vgl. ADS 1995, § 318, Rn. 208). Liegen die Gründe für die Ersetzung nur bei einem AP vor, können der weitere bzw. die weiteren Prüfer als AP neu eingesetzt werden (vgl. Zimmer 2002, § 318, Rn. 61).

 

Rn. 115

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Ist mit dem Antrag auf Ersetzung des Prüfers des EA auch der Ersetzungsantrag für den KA-Prüfer verbunden, ist davon auszugehen, dass der vom Gericht ausgewählte Prüfer des EA gem. § 318 Abs. 2 Satz 1 auch KA-Prüfer sein soll, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

 

Rn. 116

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Wurde dagegen im Falle der durch separate Prüfer vorgesehenen Prüfung des EA bzw. KA für den EA-Prüfer und/oder den KA-Prüfer Ersetzung beantragt, muss das Gericht über die Bestellung des Prüfers des EA und des KA entscheiden. In diesem Falle sollte das Gericht einen EA-Prüfer und/oder einen KA-Prüfer bestellen, da die HV einer AG bzw. KGaA bzw. der wahlberechtigte Personenkreis einer GmbH ausdrücklich vorsah, dass die Prüfung von verschiedenen EA- und KA-Prüfern ausgeführt wird.

 

Rn. 117

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

In den Fällen, in denen ein Ersatz-AP gewählt worden ist, stellt sich die Frage, ob das Gericht sich bei der gerichtlicher Bestellung eines neuen Erst-AP der ursprünglichen Ersatzwahl der HV anschließen muss (vgl. Brönner 1970, § 163 AktG, Rn. 24; Kropff 1973, § 163 AktG, Rn. 33). Diese Frage ist grds. zu bejahen, da das UN mit der Wahl eines Ersatz-AP gerade eine vorausschauende Vorsichtsmaßnahme getroffen hat und das Gericht insoweit den Interessen des UN folgen sollte. Allerdings findet die Bindung des Gerichts an den bereits gewählten Ersatz-AP dort ihre Grenze, wo sich zeigt, dass der Ersatz-AP als AP nicht geeignet ist. In diesem Fall ist das Gericht nicht an den Ersatz-AP gebunden.

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