Tz. 60

Nach § 319 Abs. 1 HGB stellen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den wählbaren Personenkreis dar. Bei einer mittelgroßen GmbH und KapCo-Gesellschaft können auch vereidigte Buchprüfer bzw. Buchprüfungsgesellschaften infrage kommen. Bei Konzernabschlüssen sind ausschließlich Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wählbar. Einschränkungen des wählbaren Kreises der Abschlussprüfer ergeben sich zukünftig bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zusätzlich aufgrund der Beschränkung der Höchstlaufzeit sowie den besonderen Anforderungen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers aufgrund der EU-Verordnung.

Grundsätzlich können als Abschlussprüfer auch mehrere Abschlussprüfer zur Durchführung einer gemeinsamen Prüfung betraut werden. Die bestellten Prüfer sind gemeinsam als Abschlussprüfer i. S. d. gesetzlichen Vorschriften anzusehen. Soll eine gemeinsame Prüfung durchgeführt werden, ist eine gemeinsame Bestellung aller beteiligten Abschlussprüfer erforderlich.[62]

Die Bestellung mehrerer Abschlussprüfer, die nach- oder nebeneinander unabhängig voneinander eine Abschlussprüfung durchführen sollen, ist dagegen unzulässig. Mithin möglich ist allein die Vornahme einer zusätzlichen freiwilligen Prüfung neben der gesetzlichen Abschlussprüfung.[63]

[62] Veldkamp, in: Bertram u. a., HGB, § 318 HGB Rn. 10. Weiterführend Schmidt/Heinz, in: BeckBilKo, § 318 HGB Rn. 27–36.
[63] Bormann, in: MüKo-BilR, § 318 HGB Rn. 34 m. w. N.

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