Rn. 24

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Der KA-Prüfer wird gem. § 318 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz von den Gesellschaftern des MU gewählt. Das Wahlverfahren entspricht demjenigen für den Prüfer des EA. Ist das MU des Konzerns eine AG oder eine KGaA, wählt deren HV den KA-Prüfer. Bei einer GmbH als MU wählen deren Gesellschafter den KA-Prüfer. Der zur Wahl des AP berechtigte Personenkreis kann bei der GmbH durch den Gesellschaftsvertrag allerdings auch anders festgelegt werden (vgl. § 318 Abs. 1 Satz 2).

 

Rn. 25

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Die zur Wahl des AP berechtigten Personen haben einerseits die Möglichkeit, separate Prüfer für den EA und für den KA zu wählen. Andererseits kann der EA-Prüfer auch zum KA-Prüfer bestellt werden. Getrennte Prüfer wird der wahlberechtigte Personenkreis dann wählen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Prüfer des EA auch die KA-Prüfung sachkundig ausführen kann, bzw. wenn einer der Ausschlussgründe des § 319 Abs. 2 bis 4 für den Prüfer des EA bei einem Konzern-UN bestünde. Denn nach § 319 Abs. 5 darf der Prüfer in den in § 319 Abs. 2 bis 4 genannten Fällen nicht KA-Prüfer sein. Daneben haben Aktionäre bzw. Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Widerspruch gegen die Wahl einzulegen bzw. einen Antrag auf gerichtliche Ersetzung des KA-Prüfers nach § 318 Abs. 3 zu stellen.

 

Rn. 26

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Während die Bestellung eines Prüfers des EA zum KA-Prüfer gem. § 318 Abs. 2 Satz 1 keine gesonderte Wahl des zuständigen Gremiums voraussetzt, bedarf die Bestellung separater EA- und KA-Prüfer eines gesonderten Beschlusses. Der Vorschlag, gesonderte Prüfer für den EA und KA zu bestellen, kann sowohl in einem Wahlvorschlag des zuständigen Gremiums an die HV der AG oder KGaA bzw. an die Gesellschafter einer GmbH begründet sein, als auch auf Vorschlag von Aktionären auf der HV oder von Gesellschaftern im vereinbarten Abstimmungsverfahren gefasst werden. Die Aktionäre einer AG bzw. KGaA sind an den Vorschlag der Gesellschaftsorgane allerdings nicht gebunden. Sie können auch nur einen Prüfer für den EA wählen, der dann gem. § 318 Abs. 2 Satz 1 auch KA-Prüfer wird. Die HV kann auch den Beschluss fassen, dass getrennte Prüfer für den EA und KA zu bestellen sind. Unabhängig davon, ob ein separater KA-Prüfer auch tatsächlich gewählt wird, greift die in § 318 Abs. 2 Satz 1 genannte Fiktion nicht mehr. Wird in diesem Fall zum Ende des GJ kein KA-Prüfer gewählt, müssen die gesetzl. Vertreter, der AR oder ein Gesellschafter einen Antrag auf gerichtliche Bestellung des Prüfers gem. § 318 Abs. 4 stellen.

 

Rn. 27

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Die Wahl getrennter Prüfer für den EA und den KA ist insbes. dann notwendig, wenn der AP des EA des MU aufgrund der Ausschlussgründe des § 319 Abs. 2 bis 4 in Bezug auf ein TU nicht KA-Prüfer sein darf. Der AP des MU wird nicht automatisch auch zum KA-Prüfer bestellt, wenn zwischen dem EA-Prüfer und einem Konzern-UN einer der in § 319 Abs. 2 bis 4 aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. Barz 1975, § 336 AktG, Rn. 9).

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