Rn. 34
Stand: EL 08 – ET: 10/2010
Die dargelegten Möglichkeiten, die Wahl des AP bei der GmbH und bei PersG i. S. d. § 264a gesellschaftsvertraglich zu regeln, gelten grds. auch für die Wahl des KA-Prüfers. Dies bedeutet auch, dass im Gesellschaftsvertrag unterschiedliche Wahlverfahren bzgl. der Wahl von EA- und KA-Prüfer vereinbart werden können. So kann die Wahlkompetenz in die Hände unterschiedlicher Gesellschaftsorgane gelegt werden. Bspw. kann der AR berechtigt sein, den Prüfer des EA zu wählen, während sich die Gesellschafter das Recht vorbehalten haben, den KA-Prüfer zu wählen.
Rn. 35
Stand: EL 08 – ET: 10/2010
Der Kreis der zur Wahl des AP berechtigten Personen wird im Gesellschaftsvertrag des MU festgelegt und darf auch Personen umfassen, die nicht Gesellschafter des MU sind, sondern z. B. Minderheitsgesellschafter eines TU. Denn gerade bei einem GmbH-Konzern haben auch die Gesellschafter der TU ein großes Interesse an dem KA, da positive oder negative Entwicklungen Auswirkungen auf alle zum Konzern zusammengefassten UN haben. Damit kann es gerechtfertigt sein, einem oder mehreren Gesellschaftern eines oder mehrerer TU zum Schutz ihrer Minderheitsrechte durch den Gesellschaftsvertrag des MU das alleinige Recht zuzugestehen, den AP zu wählen (vgl. Hommelhoff, P. 1985, S. 408), da diese Minderheitsgesellschafter i. d. R. kaum Einfluss auf die Aufstellung des KA haben.
Rn. 36
Stand: EL 08 – ET: 10/2010
Bei großen internationalen Konzernen unter einheitlicher Leitung einer inländischen GmbH kann man das Recht, den KA-Prüfer zu wählen, auch durch gesellschaftsvertragliche Regelungen einem Ausschuss übertragen, der sich aus den Gesellschaftern der einzelnen Konzern-UN zusammensetzt. Selbst wenn die Gesellschafter des MU von der Wahl des AP ausgeschlossen sind, haben sie auch bei einer derartigen Regelung der Wahl des KA-Prüfers Einfluss auf die Person des gewählten Prüfers. Einerseits können nämlich nur die gesetzl. Vertreter des MU, also der oder die Gf, den Prüfungsauftrag erteilen, andererseits haben ausschließlich die Gesellschafter des MU das Recht, Widerspruch gegen die Wahl des Prüfers vor Gericht einzulegen und ggf. die gerichtliche Ersetzung des gewählten Prüfers nach § 318 Abs. 3 zu erwirken, und nicht die Gesellschafter von TU.
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