Tz. 132
Aufgrund der in § 319a Abs. 1 Satz 3 HGB enthaltenen Sozietätsklausel gelten die Vorschriften des § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 HGB auch dann, wenn die dort genannten Ausschlussgründe durch Personen erfüllt werden, mit denen der Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit gemeinsam ausführt. Auf den die interne Rotation regelnden § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB wird in § 319a Abs. 1 Satz 3 HGB nicht verwiesen. Ein Sozius kann daher anstelle des ausgeschlossenen Wirtschaftsprüfers ohne Weiteres als Abschlussprüfer bestellt werden.[171]
Durch die Neufassung des § 319a Abs. 1 HGB-E i. d. F. d. AReG wird dieser Satz nur in Bezug auf die geänderten Nummerierungen angepasst, jedoch in Ausübung des in Art. 5 Abs. 3 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eingeräumten Mitgliedstaatenwahlrechts um einen Halbsatz mit Ausnahmeregelungen zu Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen erweitert.
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