Tz. 289

Gem. § 324 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HGB, hat sich der alleinstehende Prüfungsausschuss insbesondere[615] mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG beschriebenen Aufgaben zu befassen. Hierzu zählen die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, Risikomanagementsystems und internen Revisionssystems sowie die Überwachung der Wirksamkeit der Abschlussprüfung. Als Überwachung wird allgemein ein mehrstufiger Informations- und Entscheidungsprozess verstanden, um zu beurteilen, ob Zustände einer Norm entsprechen oder Prozesse normgerecht durchgeführt werden (Soll-Ist-Vergleich).[616] Um die Wirksamkeit des jeweiligen Systems zu überwachen, muss darüber hinaus eine kritische Hinterfragung der Ausgestaltung und Funktionsfähigkeit erfolgen.[617]

 

Tz. 290

Im Rahmen der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses hat der Prüfungsausschuss nicht nur den Jahres-/Konzernabschluss, sondern auch die wesentlichen von der Geschäftsführung festgelegten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Rechnungslegung zu überwachen.[618] Es soll eine Überwachung der vorgelegten Finanzinformationen hinsichtlich Verlässlichkeit und Vollständigkeit, insbesondere durch Überprüfung der Relevanz und Kontinuität der angewandten Rechnungslegungsmethoden, erfolgen.[619] Auf Basis des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers und der Ergebnisse der Internen Revision[620] hat sich der Prüfungsausschuss letztendlich ein eigenes unabhängiges Bild zum Rechnungslegungsprozess zu machen.[621]

 

Tz. 291

Als Internes Kontrollsystem werden die vom Management im Unternehmen eingeführten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen verstanden, welche auf eine organisatorische Umsetzung der Entscheidungen des Managements gerichtet sind. Sie haben den Zweck, die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Geschäftstätigkeit, die Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der internen und externen Rechnungslegung sowie die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften für das Unternehmen sicherzustellen.[622] Der Prüfungsausschuss soll nicht nur das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems, sondern auch die Wirksamkeit, d. h. insbesondere die Angemessenheit sowie die Effektivität und Effizienz der internen Kontrollen, überwachen.[623]

 

Tz. 292

Unter Risikomanagementsystem wird ein Regelkreis verstanden, welcher die Identifikation der Risiken, deren Analyse und Bewertung sowie die Durchführung von Gegensteuerungsmaßnahmen beinhaltet[624] und nicht nur auf die Rechnungslegung beschränkt ist.[625] Der Prüfungsausschuss soll insbesondere das Design und die Funktionsfähigkeit des eingerichteten Risikomanagementsystems prüfen.[626] Die Entscheidung, ob ein Risikomanagementsystem eingerichtet und wie es ausgestaltet wird, verbleibt jedoch bei dem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Der Prüfungsausschuss hat bei Fehlen eines solchen Systems nur eine Stellungnahme abzugeben, inwieweit die Einrichtung notwendig ist.[627]

 

Tz. 293

Das interne Revisionssystem beinhaltet die Überprüfung von Prozessen und Handlungen innerhalb des Unternehmens hinsichtlich Ordnungsmäßigkeit und Optimierungspotenzialen. Die organisatorisch eingerichtete Interne Revision soll das Unternehmen mittels Bewertung, Überwachung und Optimierung der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems unterstützen.[628] Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehört es, Empfehlungen hinsichtlich der Auswahl, Bestellung und Entlassung des Leiters der Internen Revision sowie deren Mittelausstattung auszusprechen. Außerdem soll von ihm verfolgt werden, wie die Geschäftsführung/gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft auf Feststellungen und Empfehlungen der Internen Revision reagieren. Für den Fall, dass keine Interne Revision eingerichtet ist, soll deren Bedarf jährlich diskutiert werden.[629]

 

Tz. 294

Die Überwachung der Wirksamkeit der Abschlussprüfung bezieht sich insbesondere auf die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sowie dessen zusätzlich erbrachte Leistungen. Der gesamte Zeitraum der Abschlussprüfung, von der Empfehlung des Abschlussprüfers bis zur Beendigung des Prüfungsauftrages, soll vom Prüfungsausschuss überwacht werden.[630]

Gem. § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB sind § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG entsprechend anzuwenden. In § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG ist geregelt, dass der Vorschlag des Aufsichtsrats[631] zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen ist.[632] Gem. § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Abschlussprüfer gegenüber dem Prüfungsausschuss eine Berichtspflicht über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere über wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess.

Zu den weiteren möglichen Aufgaben des Prüfungsausschusses zählen die Festlegung von Prüfungsschwerpunkten und Prüfungshonoraren.[633]

Der Abschlussprüfer hat gem. § 171 Abs. 1 Satz 3 AktG den Prüfungsausschuss über Ums...

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