Tz. 167

Durch § 320 Abs. 3 Satz 1 HGB passt der Gesetzgeber die Vorlagepflichten des § 320 Abs. 1 Satz 1 HGB an die Charakteristika einer Konzernabschlussprüfung an. So haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, dem Konzernabschlussprüfer den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht, die Jahresabschlüsse, Lageberichte und, sofern eine Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens sowie der Tochterunternehmen vorzulegen.

Eine Vorlagepflicht für die genannten Unterlagen besteht auch in Bezug auf die nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen. Nur wenn dem Konzernabschlussprüfer diese Jahresabschlüsse, Lageberichte und Prüfungsberichte vorliegen, kann er beurteilen, ob von der Einbeziehung der jeweiligen Gesellschaften zu Recht abgesehen wurde.[213]

 

Tz. 168

§ 320 Abs. 3 Satz 1 HGB schreibt die Vorlage durch die Tochterunternehmen aufzustellender Abhängigkeitsberichte nicht explizit vor. Auch per Analogieschluss ist eine solche Pflicht nicht herzuleiten. Gem. Gesetzeswortlaut bezieht sich die Vorlagepflicht auf die Prüfungsgegenstände und nicht auf die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen. Der Abschlussprüfer kann die Vorlage der Abhängigkeitsberichte – ebenso wie Konsolidierungsrechnungen oder Unterlagen zur Konzernbuchführung – jedoch im Kontext des § 320 Abs. 3 Satz 2 HGB verlangen.[214]

 

Tz. 169

Während § 320 Abs. 1 Satz 1 HGB ausdrücklich eine unverzügliche Vorlage verlangt, wird in § 320 Abs. 3 Satz 1 HGB keine Frist genannt. Gleichwohl haben die gesetzlichen Vertreter der konzernrechnungslegungspflichtigen Gesellschaft die Unterlagen in gleicher Weise wie beim Einzelabschluss unverzüglich vorzulegen.[215]

[213] Bormann, in: MüKo-BilR, § 320 HGB Rn. 33.
[214] Bormann, in: MüKo-BilR, § 320 HGB Rn. 34.
[215] Baetge/Göbel/Brembt, in: HdR, § 320 HGB Rn. 39; Schmidt/Heinz, in: BeckBilKo, § 320 HGB Rn. 21.

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