a) Prüfung gem. § 324a Abs. 1 HGB (Abs. 1)

aa) Anwendbare Vorschriften (Satz 1)

 

Tz. 302

Nach § 324a Abs. 1 Satz 1 HGB sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften zur Prüfung (Dritter Unterabschnitt) auch für den IFRS-Einzelabschluss entsprechend anzuwenden. Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden Bestimmungen:[643]

 
Vorschrift Gegenstand der Vorschrift
§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB Prüfungspflicht
§ 316 Abs. 2 Satz 2 HGB Billigung
§ 316 Abs. 3 HGB Nachtragsprüfung
§ 317 Abs. 1 und 2 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
§ 317 Abs. 5 und 6 HGB Anwendung der von der EU angenommenen ISA und zusätzlich erlassener Rechtsverordnungen
§ 318 Abs. 1 und 38 HGB Bestellung sowie Abberufung des Abschlussprüfers
§§ 319, 319a und 319b HGB Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
§ 320 Abs. 1, 2 und 4 HGB Vorlage- und Auskunftspflicht
§ 321 HGB Prüfungsbericht
§ 321a Abs. 13 HGB Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
§ 322 HGB Bestätigungsvermerk
§ 323 HGB Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers

Anwendbare Vorschriften für den Einzelabschluss

[643] Kaminski, in: Bertram u. a., HGB, § 324a HGB Rn. 8; Hell/Pfirmann, in: HdR, § 324a HGB Rn. 7.

bb) Rechtsfolgen unterlassener Prüfung (Satz 2)

 

Tz. 303

§ 324a Abs. 2 Satz 2 HGB sieht vor, dass ein nicht geprüfter IFRS-Einzelabschluss i. S. v. § 325 Abs. 2a HGB wie ein Konzernabschluss entsprechend § 316 Abs. 2 Satz 2 HGB gebilligt und nicht wie ein Jahresabschluss entsprechend § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB festgestellt wird. Da der Einzelabschluss in Übereinstimmung mit dem Konzernabschluss lediglich Informationszwecken dient, rechtfertigt sich diese Gleichstellung. Die Bestimmung des § 324a Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach ein nicht geprüfter IFRS-Einzelabschluss i. S. v. § 325 Abs. 2a HGB nicht gebilligt werden kann, steht im Einklang mit den § 317 Abs. 4 Satz 2 AktG, wonach eine Offenlegung des Einzelabschlusses erst im Anschluss an dessen Billigung durch den Aufsichtsrat gestattet ist. Für den Fall, dass ein IFRS-Einzelabschluss i. S. v. § 325 Abs. 2a HGB vor seiner Billigung und Offenlegung nicht geprüft wurde, hat seine Veröffentlichung keine befreiende Wirkung im Sinne des § 325 Abs. 2a HGB.[644]

[644] Bormann, in: MüKo-BilR, § 324a HGB Rn. 6.

b) Bestellung des Abschlussprüfers und Prüfungsbericht (Abs. 2)

aa) Bestellung des Abschlussprüfers (Satz 1)

 

Tz. 304

Nach § 324a Abs. 2 Satz 1 HGB gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer auch als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB. Es bedarf insoweit keiner gesonderten Bestellung, aber eines gesonderten schuldrechtlichen Prüfungsauftrags. Das zuständige Organ der zu prüfenden Gesellschaft hat sich daher bereits bei der Bestellung des Abschlussprüfers für den handelsrechtlichen Abschluss zu vergewissern, ob dieser in fachlicher sowie personeller Hinsicht in der Lage ist, einen nach IFRS aufgestellten Abschluss zu prüfen. Ist der Abschlussprüfer nicht in der Lage hierzu, darf er gem. § 43 WPO bzw. § 11 Abs. 2 BS WP/vBP den Prüfungsauftrag nicht annehmen. Hat sich die zu prüfende Gesellschaft erst im Anschluss an die Bestellung des Abschlussprüfers des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zur Aufstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses gem. § 325 Abs. 2a HGB entschlossen, bleibt für den Fall, dass der Abschlussprüfer zur Prüfung dieses Abschlusses nicht imstande ist, lediglich die gerichtliche Ersetzung durch einen anderen Abschlussprüfer gem. § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB.[645]

[645] Kaminski, in: Bertram u. a., HGB, § 324a HGB Rn. 13 f.; weiterführend Hell/Pfirmann, in: HdR, § 324a HGB Rn. 13–15.

bb) Zusammengefasster Prüfungsbericht (Satz 2)

 

Tz. 305

Gem. § 324a Abs. 2 Satz 2 HGB kann der Prüfungsbericht zum IFRS-Einzelabschluss gem. § 325 Abs. 2a HGB mit dem Prüfungsbericht betreffend die Prüfung des HGB-Jahresabschlusses zusammengefasst werden. Als Voraussetzungen für eine Zusammenfassung gelten eine zusammengefasste Lageberichterstattung und die einheitliche Prüfung beider Abschlüsse. Wenngleich die Zusammenfassung im Hinblick auf Kosten- und Effizienzerwägungen generell bejaht werden kann, ist diese aufgrund der Unterschiedlichkeit von HGB und IFRS zugleich auch kritisch gesehen. So fließt die Prüfung der Einhaltung zweier grundsätzlich verschiedener Rechnungslegungssysteme in einen einzigen Bericht ein, wodurch im Falle unzureichender Abgrenzungen die Übersichtlichkeit sowie die Klarheit des Berichts beeinträchtigt werden können.[646]

 

Tz. 306

Eine Pflicht für eine Zusammenfassung besteht nicht. Wird vom Wahlrecht zusammengefasster Prüfungsberichte Gebrauch gemacht, so sind die Bestätigungsvermerke vor dem Hintergrund der gesondert vorzunehmenden Veröffentlichungen der in Rede stehenden Abschlüsse gesondert zu erteilen.[647]

[646] Hell/Pfirmann, in: HdR, § 324a HGB Rn. 16.
[647] Bormann, in: MüKo-BilR, § 324a HGB Rn. 8; weiterführend Grottel, in: BeckBilKo, § 324a HGB Rn. 6–9.

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