Rn. 8

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Gegenstand und Umfang der Prüfung eines IFRS-EA richten sich nach § 317. Demnach sind neben der Buchführung die nach § 325 Abs. 2a geforderten Bestandteile (vgl. auch IAS 1.10; ED/2019/7.10) zu prüfen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung und den Anhang, jeweils aufgestellt nach den maßgeblichen Vorschriften der von der EU übernommenen (endorsed) IFRS. Zusätzlich sind beim IFRS-EA die EK-Veränderungsrechnung gemäß IAS 1.106 (ED/2019/7.89), die KFR gemäß IAS 7 sowie ggf. die Segmentberichterstattung (i. S. d. IFRS 8) zu prüfen. Die Verpflichtung, einen Lagebericht gemäß den §§ 289ff. aufzustellen und prüfen zu lassen, bleibt von der Offenlegung eines IFRS-EA unberührt (vgl. § 325 Abs. 2a Satz 4; Bonner HGB-Komm. (2022), § 324a, Rn. 28f.; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 317 HGB, Rn. 5; WP-HB (2021), Rn. F 1356, M 283f.). Beim Anhang ist darauf zu achten, dass die nach § 325 Abs. 2a geforderten handelsrechtlich geregelten Angaben gemacht wurden. Rechtsformspezifische Anhangangaben des AktG wie auch GmbHG können in den IFRS-EA übernommen werden. Indes ist es ausreichend, wenn diese im Anhang des HGB-JA gemacht werden (vgl. Fey/Deubert, KoR 2006, S. 92 (97)).

 

Rn. 9

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der befreiende IFRS-EA ist nach § 325 Abs. 2a Satz 4 um einen Lagebericht i. S. d. §§ 289ff. zu erweitern (vgl. zur Prüfung IDW PS 350 (2021), Rn. 1ff., sowie zum Inhalt auch DRS 20, dessen analoge Anwendung auf den Lagebericht nach § 289 gemäß DRS 20.2 empfohlen wird); dabei muss er bezüglich des Inhalts (vgl. § 289) "in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen" (§ 325 Abs. 2a Satz 4). Hiervon bleibt die Verpflichtung unberührt, in den Lagebericht ggf. auch eine nichtfinanzielle Erklärung nach Maßgabe der §§ 289b–e sowie eine Erklärung zur UN-Führung i. S. d. § 289f aufnehmen zu müssen (vgl. BR-Drs. 547/16, S. 64). Der Lagebericht muss nach dem Wortlaut des § 325 Abs. 2a Satz 4 ein für beide Abschlüsse – HGB-JA und IFRS-EA – zusammengefasster Lagebericht sein (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 47; Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 165; WP-HB (2021), Rn. F 1356; Fey/Deubert, KoR 2006, S. 92 (94, 97f.); dies ergibt sich auch aus § 317 Abs. 2 Satz 1, der fordert, dass der Lagebericht im Einklang mit dem HGB-JA und ggf. auch IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a stehen muss). Angaben, die sich hierbei ausschließlich auf den IFRS-EA beziehen, um zu dessen Verständnis beizutragen, sind aufgrund der Notwendigkeit einer klaren und übersichtlichen Darstellung erkennbar – z. B. durch Zwischenüberschriften – abzugrenzen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 168). Der erforderliche Umfang der zu tätigenden Angaben ergibt sich aus den Regelungen des § 289. Die Betragsangaben haben sich dabei auf den IFRS-EA zu beziehen, sofern dieser anstelle des HGB-JA offengelegt wird (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 1356ff.; IDW, WPg 2004, S. 143 (151)).

 

Rn. 9a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei inhaltlichen Überschneidungen der geforderten Angaben im Lagebericht und IFRS-Anhang, die bei wörtlicher Auslegung des § 325 Abs. 2a Satz 2 und 4 doppelt anzugeben wären, können diese zwecks Vermeidung von Doppelangaben sowie aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit entweder nur im Lagebericht oder nur im IFRS-Anhang gemacht werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 166f.). Dabei sollten die betreffenden Angaben vorrangig im IFRS-Anhang erfolgen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 128, m. w. N.; fernerhin Haufe HGB-Komm. (2022), § 325, Rn. 139). Grundlegende Aussagen im Lagebericht sowie entsprechende Verweise auf die weiterführenden Ausführungen im IFRS-Anhang können hierbei unterstützend wirken (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 166f.). Zudem stellt diese Vorgehensweise die in § 325 Abs. 2a Satz 2 geforderte Vollständigkeit des IFRS-EA sicher.

 

Rn. 10

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Darüber hinaus ist insbesondere zu prüfen, ob bei der Aufstellung des IFRS-EA die in das EU-Recht übernommenen, internationalen RL-Standards (IFRS) vollumfänglich befolgt und außerdem die zusätzlichen, für den IFRS-EA anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden (vgl. § 325 Abs. 2a; fernerhin WP-HB (2021), Rn. F 14ff.; Fey/Deubert, KoR 2006, S. 92 (94f.); Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 140ff.; HdR-E, HGB § 325, Rn. 121f.).

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