Tz. 135

Ist ein Unternehmen nach § 315a HGB verpflichtet, seinen Konzernabschluss nicht nach Maßgabe des HGB sondern nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen (vgl. Kapitel 3 Tz. 239 ff.), richtet sich die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht gleichwohl nach § 293 HGB. Da § 293 Abs. 5 HGB die nach § 315a HGB erfassten kapitalmarktorientierten Unternehmen jedoch generell von der Befreiungsmöglichkeit ausnimmt, sollte eine Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht für unter § 315a HGB fallende Mutterunternehmen im Ergebnis nicht in Betracht kommen.

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