Rz. 57
Soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB einen Konzernabschluss aufzustellen hat (§§ 290 ff. HGB), wird auch der Konzernabschluss von der Offenlegungspflicht erfasst. Nach § 325 Abs. 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den Konzernabschluss, spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, auf das er sich bezieht, zu übermitteln (spezielle kürzere Offenlegungsfristen für kapitalmarktorientierte Unternehmen bleiben unberührt). Neben dem Konzernabschluss sind auch der Konzernlagebericht sowie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung bekannt zu machen.
Rz. 58
Die Konzernrechnungslegungspflicht richtet sich nach § 290 HGB, wobei die für die Konzernabschlusspflicht maßgebenden Befreiungstatbestände und Schwellenwerte in § 293 HGB zu beachten sind. Bei Überschreiten der Schwellenwerte sind auch Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen.
Nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1606/2002 v. 19.7.2002 besteht für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, also Unternehmen, die einen organisierten Wertpapiermarkt in Anspruch nehmen, die Pflicht, ihren Konzernabschluss nach Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) aufzustellen und offenzulegen (vgl. auch § 315e HGB).
Rz. 59
Für nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen besteht nach § 315e Abs. 3 HGB lediglich ein Wahlrecht zur freiwilligen Aufstellung und Offenlegung eines IAS/IFRS-Konzernabschlusses. Wird ein freiwilliger IAS/IFRS-Konzernabschluss aufgestellt, sind nach § 315e Abs. 3 Satz 2 HGB alle nach der EU-IAS-Verordnung anzuwendenden IFRS vollständig zu beachten, die auch für kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten.
Für nicht kapitalmarktorientierte Un...