Tz. 152

Der Vorlage- bzw. Auskunftsanspruch des Mutterunternehmens ist (ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) gerichtlich durchsetzbar. Bei ausländischen Tochterunternehmen sind nach allgemeinen Grundsätzen die Gerichte am Sitz des Tochterunternehmens zuständig; für diese Fälle empfehlen sich Vereinbarungen zugunsten des deutschen Gerichtsstands.[266]

 

Tz. 153

Beruft sich das Tochterunternehmen auf Schutzklauseln/Abwehrrechte nach in- oder ausländischem Recht (Geheimhaltungspflichten; Gleichbehandlungsgrundsatz etc.), ist im Rahmen einer Interessenabwägung dem Rechnungslegungsinteresse des Mutterunternehmens grundsätzlich Vorrang einzuräumen.[267] Zu den Folgen faktischer Durchsetzungshindernisse (z. B. aufgrund fortwährender Verweigerungshaltung des Tochterunternehmens) auf die Einbeziehung in den Konsolidierungskreis vgl. Tz. 141.

 

Tz. 154

In zeitlicher Hinsicht sollte Abs. 3 (ggf. analog) fortgelten, wenn das Tochterunternehmen im laufenden Jahr aus dem Konsolidierungskreis ausgeschieden ist, sodass (formal) zum Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses (und damit zum Zeitpunkt des Vorlage-/Auskunftsbegehrens) kein Mutter-Tochter-Verhältnis (mehr) besteht. Andernfalls wäre das Rechnungslegungsinteresse des Mutterunternehmens unangemessen beeinträchtigt.[268] Gegebenenfalls kommt bei Nichtbefolgung eine Nichteinbeziehung nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB (vgl. Tz. 178) in Betracht.

[266] Ausführlich dazu Kindler, in: GroßKo-HGB, § 294 HGB Rn. 14.
[267] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 294 HGB Rn. 3.
[268] Zum Diskussionsstand s. Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 294 HGB Rn. 26.

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