Tz. 141

Über den Umfang des Konsolidierungskreises (Weltabschlussprinzip) besteht auch wegen der Parallelität zu den Grundsätzen internationaler Rechnungslegung Konsens. Seit dem BilMoG 2009 ist die Angabe angepasster Vorjahreszahlen bei wesentlichen Änderungen des Konsolidierungskreises nicht mehr möglich. Durch diese Gesetzesänderung erfolgte eine begrüßenswerte weitere Annäherung an IFRS.[240] Die Vorlagepflichten des Abs. 3 bereiten ggü. ausländischen Tochtergesellschaften Schwierigkeiten, weil sie in der Praxis teilweise nicht durchsetzbar sind. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, ob ein dauerhaftes Durchsetzungshindernis bereits bei der Verpflichtung zur Konsolidierung im Rahmen des § 290 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen ist und/oder ein Konsolidierungswahlrecht nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB eröffnet.[241] Hier wäre eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert. Diese Frage hat nach dem BilMoG 2009 zusätzliche Brisanz erlangt, da sich der Kreis der einzubeziehenden (ausländischen) Tochterunternehmen tendenziell erweitert hat.[242]

[240] Vgl. Kindler, in: GroßKo-HGB, § 294 HGB Rn. 21.
[241] Vgl. zum Streitstand ADS, § 294 HGB Rn. 43; Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 294 HGB Rn. 23.
[242] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 294 HGB Rn. 3.

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