aa) Sachlicher Geltungsbereich
Tz. 317
Der Anwendungsbereich des § 300 HGB erstreckt sich auf alle nach § 290 HGB aufgestellten Konzernabschlüsse. Sofern ein Unternehmen nach dem PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ist, gelten die Vorschriften des § 300 HGB über § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG auch für diese Unternehmen. § 300 HGB ist sowohl im Hinblick auf die gem. § 290; § 294 HGB in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen als auch für die im Zuge der Quotenkonsolidierung einzubeziehenden Gemeinschaftsunternehmen zu beachten.[453]
bb) Zeitlicher Geltungsbereich
Tz. 318
Der durch das BilMoG 2009 modifizierte § 300 HGB ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Wahlweise war bereits eine Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 begannen, möglich.
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