aa) Sachlicher Geltungsbereich
Tz. 164
Das Befreiungswahlrecht gilt grundsätzlich für sämtliche Mutterunternehmen i. S. d. § 290 HGB (vgl. Tz. 7), deren (in- oder ausländische) Tochterunternehmen die die in § 296 HGB genannten Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Einbeziehung in den Konzernabschluss erfüllen.
bb) Zeitlicher Geltungsbereich
Tz. 165
Die Befreiungstatbestände gelten seit dem 1. 1. 1990. Allerdings haben sich seither Konsolidierungsregime und damit der Umfang des Konsolidierungskreises, für den die Ausnahmen des § 296 HGB in Betracht kommen, durch das BilMoG 2009 geändert (vgl. Tz. 6).
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