Tz. 6

Durch das BilMoG 2009 wurde mit Wirkung vom 29.5.2009 das Nebeneinander von Control- und Leitungskonzept aufgegeben und durch das Konzept der möglichen Beherrschung ersetzt. Die Neuregelung diente nicht zuletzt der Erweiterung des Konsolidierungskreises nach Maßgabe der seinerzeit geltenden internationalen Rechnungslegung (IAS 27, SIC 12).[7]Abs. 1 statuiert nunmehr eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung, wenn das Mutterunternehmen auf das Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Abs. 2 enthält keinen eigenständigen Konsolidierungstatbestand mehr, sondern nur noch typisierte Regelbeispiele für die Anwendung das Abs. 1. Zu den bereits bisher in Abs. 2 a. F. enthaltenen Fällen einer rechtlichen Beherrschung trat – in Anlehnung an SIC 12 – die Zweckgesellschaft als Fall einer wirtschaftlichen Beherrschung hinzu (vgl. Tz. 27 f.). Der Begriff der Zweckgesellschaft wurde durch das MicroBilG mit Wirkung vom 28.12.2012 sowie das AIFM-UmsG mit Wirkung vom 22.7.2013 näher konkretisiert, sodass nun bestimmte Fondsvehikel (vgl. Tz. 29) von der Konsolidierungspflicht ausgenommen sind.[8]Abs. 3 wurde durch das BilMoG 2009 unverändert beibehalten; durch das BilRUG erfolgte lediglich eine klarstellende redaktionelle Anpassung. Abs. 4 wurde durch das BilMoG 2009 und das BilRUG unverändert beibehalten. Ergänzt durch das BilMoG 2009 wurde Abs. 5, der unter bestimmten Voraussetzungen ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit (vgl. Tz. 34).

[7] Kindler, in: GroßKo-HGB, § 290 HGB Rn. 2; Kraft/Link, ZGR 2013, 514 (518); Theile, StuB 2010, 211 ff.; Küting/Seel, BB 2010, 1459 ff.
[8] Vgl. dazu Gaber/Groß/Heil, BB 2013, 2667 ff.

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