aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 139

Die Regelungen zum Umfang des Konsolidierungskreises (Abs. 1) und zur Verfahrensweise bei wesentlichen Änderungen im Konsolidierungskreis (Abs. 2) betreffen sämtliche Mutterunternehmen, dienach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet (vgl. Tz. 7) und nicht nach § 290 Abs. 5 HGB (vgl. Tz. 34) oder §§ 291 bis 293 HGB (vgl. Tz. 75 ff., 95 ff., 113 ff.) von dieser Verpflichtung befreit sind.

Die Vorlage- und Auskunftspflichten (Abs. 3) betreffen sämtliche in- und ausländische Tochterunternehmen i. S. v. § 290 HGB (zur Durchsetzbarkeit vgl. Tz. 152 ff.), selbst wenn sie im konkreten Fall aufgrund der entsprechenden Ausübung des Wahlrechts nach § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen worden sind. Dies ist sachgerecht, da das Mutterunternehmen die Informationen benötigt, um zu entscheiden, ob es das Konsolidierungswahlrecht ausüben darf/soll.[238] Allerdings ist die Norm nur anwendbar, wenn ein inländisches Mutterunternehmen den Vorlage-/Auskunftsanspruch geltend macht, nicht aber in Fällen, in denen ein ausländisches Mutterunternehmen entsprechende Informationen von seinem inländischen Tochterunternehmen erhalten will.[239]

[238] Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 294 HGB Rn. 20.
[239] Str., wie hier Kindler, in: GroßKo-HGB, § 294 HGB Rn. 15; a. A. (wohl) Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 294 HGB Rn. 20.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 140

Die durch das BilMoG 2009 geänderten Berichtspflichten bei wesentlichen Änderungen des Konsolidierungskreises gelten erstmals für Erwerbsvorgänge in Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben (Art. 66 Abs. 3 Satz 4 EGHGB).

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