Tz. 113

 

§ 293 Größenabhängige Befreiungen

(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn

  1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

    1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 24 000 000 Euro.
    2. Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 48 000 000 Euro.
    3. Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt;
    4. oder
  2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

    1. Die Bilanzsumme übersteigt nicht 20 000 000 Euro.
    2. Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 40 000 000 Euro.
    3. Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
  3. Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden.

(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. § 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterworfen ist.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 114

Die Norm befreit bestimmte "kleine" Mutterunternehmen von der eigentlich gem. § 290 Abs. 1 HGB bestehenden Pflicht zur Konzernrechnungslegung. Das dahinter stehende Ziel ist eine (kostenmäßige) Entlastung. Für die Befreiungsmöglichkeit ist nach Abs. 1 entscheidend, dass bestimmte Schwellenwerte (Bilanzsumme; Umsatzerlöse; Arbeitnehmerzahl) nicht überschritten werden. Zur Berechnung sieht die Norm zwei Alternativen (Wahlrecht) vor: die sog. Bruttomethode, bei der sich die Werte nach der Summe der Einzelabschlüsse richten (Satz 1 Nr. 1), und die sog. Nettomethode, bei der die Werte auf Grundlage eines Konzernabschlusses zu ermitteln sind (Satz 1 Nr. 2). Da bei der Nettomethode die konzerninternen Beziehungen eliminiert werden, sind bei ihr die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse rd. 20 % geringer.

Während Abs. 1 für die Befreiung vorsieht, dass mindestens zwei der drei genannten Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten wurden, erweitert Abs. 4 die Befreiungsmöglichkeit auf bestimmte Fälle, in denen die Schwellenwerte nur an einem Bilanzstichtag nicht überschritten sind.

Nach Abs. 5 ist eine Befreiung demgegenüber ausgeschlossen, wenn das Mutterunternehmen oder eines der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB oder – seit dem BilRUG – ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen ist.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 115

Die Norm wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 1.1.1990 in das HGB eingefügt und diente der Umsetzung der 7. EG-RL vom 13.6.1984 (Konzern-Bilanz-RL)[214]. Die Schwellenwerte (= Größenmerkmale) in Abs. 1 wurden in der Folgezeit mehrfach geändert, zuletzt durch das BilRUG.[215] Dabei wurden die Schwellenwerte in Einklang mit der Richtlinie 2012/34/EU angehoben. Der durch das BilRUG neu eingefügte Abs. 2 dient der Klarstellung, dass die (neugefasste) Definition der Bilanzsumme in § 267 Abs. 4a HGB auch auf die Konzernrechnungslegung entsprechend anzuwenden ist.

Das BilMoG 2009 hatte durch den neu aufgenommenen Verweis auf § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB in Abs. 4 eine bestehende Rechtsunsicherheit bezüglich einer Befreiungsmöglichkeit im Falle von Umwandlungen oder Neugründungen gelöst. Da diese Regelung allerdings bei Formwechselvorgängen als unbefriedigend erschien, wurde der Verweis durch das BilRUG neu gefasst.

Die in Abs. 5 enthaltene Ausnahme von der Befreiungsvorschrift für kapitalmarktorientierte Unternehmen wurde durch das BilRuG auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen erweitert. Im Hinblick auf das Mu...

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