Tz. 165
Die Befreiungstatbestände gelten seit dem 1. 1. 1990. Allerdings haben sich seither Konsolidierungsregime und damit der Umfang des Konsolidierungskreises, für den die Ausnahmen des § 296 HGB in Betracht kommen, durch das BilMoG 2009 geändert (vgl. Tz. 6).
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