Tz. 302

Der Konzernabschluss ist seit der Änderung durch das TransPuG 2002 (vgl. Tz. 297) zwingend auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen (Abs. 1).

Insoweit ist der Konzernabschluss akzessorisch zum Jahresabschluss des Mutterunternehmens, sodass indirekt auch für den Konzernabschluss die für den Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbaren Regeln gelten (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB; vgl. Kapitel 2 Tz. 62):[422]

  • Die Dauer darf 12 Monate nicht übersteigen.
  • Eine Änderung des Stichtags für den Jahresabschluss des Mutterunternehmens führt zwangsläufig zur Änderung des Konzerngeschäftsjahrs. Es entsteht ein Konzern-Rumpfgeschäftsjahr.
  • Die für die Änderung des Stichtags des Konzernabschlusses erforderliche Änderung des Geschäftsjahres des Mutterunternehmens erfordert eine Satzungsänderung des Mutterunternehmens.
  • Es gilt der Grundsatz der Stetigkeit (d. h. die Umstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig).
[422] Vgl. Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 299 HGB Rn. 1 ff.

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