Tz. 297

Abs. 1 definiert den Stichtag des Konzernabschlusses. Seit dem TransPuG 2002 ist dies zwingend der Stichtag des Mutterunternehmens. In Abs. 2 kommt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Stichtags zum Ausdruck, wonach die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden sollen. Ist die nicht der Fall und liegt der Abschlussstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, ist ein entsprechender Zwischenabschluss zu bilden (Abs. 2 Satz 2). Liegt der Abschlussstichtag eines Unternehmens innerhalb dieses Drei-Monats-Zeitraums, ist zwar kein Zwischenabschluss notwendig. Es bestehen jedoch erweiterte Angabepflichten (Abs. 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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