Tz. 62

§ 240 Abs. 2 verlangt für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs, das in der Regel nicht identisch mit dem Kalenderjahr ist, eine Schlussinventur (sogenannte Jahresinventur ). Das Geschäftsjahr darf kürzer als zwölf Monate sein (sogenanntes Rumpfgeschäftsjahr), so z. B. das erste Geschäftsjahr oder später bei Umstellung oder Geschäftsaufgabe. Rumpfgeschäftsjahre dürfen aber nicht zur Regel werden. Das Geschäftsjahr darf nicht länger als zwölf Monate sein (Abs. 2 Satz 2). Eine Umstellung des Geschäftsjahrs aus sachlichem Grund ist zulässig. Dafür bedarf es in steuerlicher Hinsicht der Zustimmung des Finanzamts. Bei KapGes ist zur Änderung des Geschäftsjahrs in der Regel eine Satzungsänderung erforderlich (siehe § 53 GmbHG). Die Zuständigkeit können die Gesellschafter durch Satzung der Geschäftsführung übertragen.[82] Abs. 2 Satz 3 schreibt die Schlussinventurfrist nicht selbst vor, sondern verweist auf die GoB. Fristen für die Bestandsaufnahme folgen allerdings bereits aus dem Stichtagsprinzip und aus dem jeweiligen Inventurverfahren. Die Vorschrift behält praktische Bedeutung für die Bewertung und die Fertigstellung des Inventars.[83] Da die Inventur unerlässliche Grundlage der Bilanz ist, muss sie so rechtzeitig vorgenommen werden, dass die Frist für die Bilanzaufstellung (vgl. § 243 Abs. 3 HGB und vgl. Kapitel 4 Tz. 121 ff.) sicher eingehalten werden kann. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend für die Anfangsinventur .

[82] OLG Stuttgart, WM 1993, 1754.
[83] Winkeljohann/Philipps, in: BeckBilKo, § 240 HGB Rn. 66.

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