Tz. 122

§ 289 Abs.  4 Satz 1 Nr. 6 HGB statuiert Angabepflichten zu gesetzlichen Regelungen und Satzungsbestimmungen, die die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Satzungsänderungen regeln. Explizit nicht in die Angabepflicht einzubeziehen ist der Aufsichtsrat. Das Leitungs-/Verwaltungsgremium einer monistisch strukturierten SE ist dem Vorstand der AG i. S. d. Angabepflicht gleichzusetzen.[107]

 

Tz. 123

Aktienrechtlich sind für die Ernennung und Abberufung des Vorstands die §§ 84 und 85 AktG sowie ggf. §§ 31 und 33 MitbestG bei paritätisch mitbestimmten Gesellschaften relevant. Für Satzungsänderungen sind die §§ 119, 133 und 179 AktG einschlägig. Folgt die Satzung den gesetzlichen Bestimmungen, ist ein Verweis hierauf ausreichend. Weicht die Satzung hingegen von der dispositiven Regelung des Gesetzes ab, ist hierüber darstellend zu berichten (DRS 20.K208).

[107] BT-Drucks. 16/1003, 25.

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