Tz. 165

§ 289a Abs.  2 Nr. 2 HGB fordert, relevante Angaben zu über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandten Unternehmensführungspraktiken anzugeben. Hinzu kommt eine Angabe darüber, wo die geforderten Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei wird die Angabepflicht seitens des Gesetzgebers dadurch begrenzt, dass nur die relevanten Unternehmensführungspraktiken anzugeben sind. Relevant sind nach der Gesetzesbegründung solche Informationen, die eine gewisse Bedeutung für das gesamte Unternehmen haben.[136]

 

Tz. 166

Die Angaben nach Nr. 2 ergänzen diejenigen nach Nr. 1, da auch die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandten Unternehmensführungspraktiken erfasst werden. Es handelt sich also um Ausführungen im Zusammenhang mit dem jeweils angewandten Unternehmensführungskodex, die entweder Ausfluss aus dessen praktischer Umsetzung sind oder Bereiche abdecken, "die ein Unternehmensführungskodex ausfüllen könnte". Die Begründung zum Reg-E BilMoG führt hierfür beispielhaft unternehmensweit gültig ethische Standards, sowie Arbeits- und Sozialstandards auf.[137] Die Fachliteratur nennt u. a. Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten, compliance- oder nachhaltigkeitsbezogene Angaben oder Verschärfungen bei der Gremienbesetzung über die Anforderungen des Gesetzes hinaus.[138] Eine reine Benennung der entsprechenden Unternehmensführungspraktiken reicht zur Erfüllung der Angabepflichten aus. Erläuternde oder wertende Informationen sind nicht erforderlich.

 

Tz. 167

Da der Gesetzgeber nicht regelt, wo Daten zu den angewandten Unternehmensführungspraktiken zu veröffentlichen sind, ist auch anzugeben, wo entsprechende Unterlagen zu finden sind. Daraus ist jedoch keine zusätzliche Pflicht zur Dokumentation der Unternehmensführungspraktiken abzuleiten. Es ist lediglich auf intern bereits existierende und z. B. im Internet einsehbare Unterlagen mit Bezug zu Unternehmensführungspraktiken hinzuweisen.[139]

[136] BT-Drucks. 16/10067, 78.
[137] BT-Drucks. 16/10067, 78.
[138] Bachmann, ZIP 2010, 1517; Böcking/Eibelshäuser, DK 2009, 563; Böcking/Dutzi/Eibelshäuser, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 289a HGB Rn. 37 f.; Kleindiek, in: MüKo-BilR, § 289a HGB Rn. 17.
[139] Lange, in: MüKo-HGB, § 289a HGB Rn. 10.

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