bb1) Natürliche Personen als Investoren

 

Tz. 99

IAS 24.9 grenzt hinsichtlich nahestehender Parteien klar die Beziehungen eines berichterstattenden Unternehmens gegenüber einer natürlichen Person bzw. deren nahen Familienangehörigen (vgl. Tz. 95 ff.) und gegenüber einem anderen Unternehmen ab. So stehen eine natürliche Person oder deren nahe Familienangehörige dieser Personen dem berichterstattenden Unternehmen nahe, wenn sie das Unternehmen beherrschen, gemeinschaftlich führen oder einen maßgeblichen Einfluss darauf haben können (IAS 24.9(a)(i)–(ii)). Die Begriffe Beherrschung, gemeinschaftliche Führung und maßgeblicher Einfluss sind im Zusammenhang mit natürlichen Personen auf dieselbe Art und Weise zu verstehen wie in der Beziehung zwischen zwei Unternehmen (vgl. Kapitel 14 Tz. 35 ff.).

bb2) Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen

 

Tz. 100

Als einem berichterstattenden Unternehmen nahestehend gelten nach IAS 24.9(a)(iii) auch Personen, die eine Schlüsselposition im Management des berichterstattenden Unternehmens oder dessen (direktem oder indirektem) Mutterunternehmens innehaben. Als Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen gelten Personen mit Verantwortung (responsibility) und Befugnis (authority) für Planung, Leitung und Überwachung der Unternehmensaktivitäten, z. B. Mitglieder der Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgane (executive und non-executive directors) und deren nahe Familienangehörige. In Deutschland zählen hierzu regelmäßig die Vorstands-/Aufsichtsratsmitglieder einer AG, der Verwaltungsrat einer SE, die Geschäftsführer einer GmbH, die Gesellschafter einer OHG sowie – sofern dem Regelstatut gefolgt wird – der Komplementär einer KG. Eine formale Beschränkung auf diesen Personenkreis enthält IAS 24 jedoch nicht. Dem Wortlaut der Definition folgend sind vielmehr all diejenigen Personen als Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen anzusehen, die für die Planung, Leitung und Überwachung von Unternehmensaktivitäten verantwortlich und auch dazu befugt sind. So können z. B. auch Geschäftsführer oder Aufsichtsräte wesentlicher Tochterunternehmen oder Geschäftsbereichsleiter zum Management in Schlüsselpositionen gehören. Dabei macht es keinen Unterschied, von wem die Person bezahlt wird.[33] Schließlich können auch ein Insolvenzverwalter oder ein Interimsmanager mit entsprechenden Befugnissen als Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen klassifiziert werden.[34]

 

Tz. 101

Haben zwei Unternehmen dieselbe Person als Mitglied des Managements in Schlüsselpositionen, ist nicht von einem Nahestehen der beiden Unternehmen auszugehen. Vielmehr gleicht die Beziehung der zweier assoziierter Unternehmen, auf die ein Unternehmen jeweils maßgeblichen Einfluss hat (vgl. Tz. 107). Der Einfluss, den die Führungskraft auf die beiden Unternehmen ausübt, wird demnach nicht als ausreichend erachtet, um auch deren Nahestehen zueinander zu begründen. Hat eine Person beispielsweise je einen Sitz im Aufsichtsrat zweier Unternehmen inne, kann aufgrund des Einflusses kein Nahestehen der beiden Unternehmen zueinander begründet werden.[35]

 

Tz. 102

Mit dem Annual Improvements to IFRSs 2010–2012 Cycle stellt das IASB zudem klar, dass Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sein können. Ein Nahestehen liegt demnach auch dann vor, wenn das Unternehmen oder ein anderes Unternehmen aus derselben Unternehmensgruppe Dienstleistungen i. S. eines Management in Schlüsselpositionen für das berichterstattende Unternehmen oder dessen Mutterunternehmen erbringt (IAS 24.9(b)(viii)), es sich also um eine Führungsgesellschaft (management entity) handelt. Bezogen auf die Definition des Managements in Schlüsselpositionen bedeutet dies, dass das Unternehmen direkt oder indirekt für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des berichterstattenden Unternehmens zuständig und verantwortlich ist. In Deutschland betrifft dies insbesondere die GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH (juristische Person) als Komplementär der Gesellschaft auftritt und diese sowohl führt als auch nach außen vertritt. Auch verschachtelte GmbH & Co. KG-Strukturen sind von der Formulierung des IAS 24 abgedeckt, sodass das Nahestehen z. B. auch auf eine GmbH & Co. KG zutrifft, die selbst wieder Komplementärgesellschaft einer anderen GmbH & Co. KG ist.[36]

 

Tz. 103

Eine Einzelfallbeurteilung des Nahestehens ist immer dann geboten, wenn der Sachverhalt keinem standardisierten Schema folgt. In diesen Fällen ist regelmäßig auf den wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts abzustellen (IAS 24.10). Bezogen auf die Beurteilung, ob es sich bei einer Person um ein Mitglied des Managements in Schlüsselpositionen handelt, kann beispielhaft der Geschäftsführer einer Zweckgesellschaft (vgl. Kapitel 14) angeführt werden.

 

BEISPIEL

Der Geschäftsführer einer Zweckgesellschaft

Die Aufgaben des Geschäftsführers einer Zweckgesellschaft umfassen primär administrative Tätigkeiten, z. B. die Buchhaltung, die Aufstellung des Jahresabschlusses etc. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist, z. B. du...

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