Tz. 35

Die Vorschriften des IFRS 10 zielen darauf ab, Grundsätze zur Darstellung und Aufstellung von Konzernabschlüssen bei Unternehmen festzulegen, die ein oder mehrere Unternehmen beherrschen (IFRS 10.1).

Nach Auffassung des Standardsetzers kann die Zielsetzung nur erreicht werden, indem die Bestimmungen des IFRS 10 Folgendes umfassen (IFRS 10.2):

  • Festlegung, dass Konzernabschüsse von Mutterunternehmen vorzulegen sind, die ein oder mehrere andere Unternehmen (Tochterunternehmen) beherrschen
  • Definition des Prinzips der Beherrschung und Festlegung der Beherrschung als Grundlage einer Konsolidierung
  • Festlegung, wie das Prinzip der Beherrschung anzuwenden ist, um eruieren zu können, ob ein Investor ein Beteiligungsunternehmen beherrscht und es daher zu konsolidieren hat
  • Darlegung der Bilanzierungsvorschriften zur Aufstellung von Konzernabschlüssen
  • Definition einer Investmentgesellschaft und Festlegung einer Ausnahme von der Konsolidierung bestimmter Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft

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