Tz. 107

In Analogie zu Gemeinschaftsunternehmen (vgl. Tz. 106) stehen sich zwei Unternehmen nahe, wenn eines der Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen des anderen ist (IAS 24.9(b) (ii)), d. h. wenn das eine Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss (IAS 28, vgl. Kapitel 16 Tz. 24 ff., 84 ff.) auf das andere hat. Aber auch andere Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen des Unternehmens, das den maßgeblichen Einfluss auf das assoziierte Unternehmen ausübt, stehen dem assoziierten Unternehmen nahe (IAS 24.9(b)(iii) und (iv)). Da die Beziehung zwischen zwei Unternehmen bei maßgeblichem Einfluss jedoch als weniger eng angesehen wird als bei einem Beherrschungsverhältnis oder bei gemeinschaftlicher Führung, stehen sich zwei Unternehmen dann nicht nahe, wenn sie beide unter dem maßgeblichen Einfluss desselben Dritten stehen, also beide assoziierte Unternehmen dieses Dritten sind (IAS 24.BC19(d)). Das IASB begründet dies damit, dass ein Assoziierungsverhältnis des Dritten gegenüber seinen beiden Beteiligungen keine ausreichende Einflussnahme ermöglicht, um ein Nahestehen der beiden assoziierten Unternehmen zueinander zu begründen (IAS 24.BC25).

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