Tz. 83

Ein Unternehmen kann gem. § 297 HGB wie auch gem. § 264 Abs. 1 HGB auf freiwilliger Basis eine Segmentberichterstattung aufstellen. Eine freiwillige Aufstellung kann auch bei Unternehmen erfolgen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind (DRS 3.3a). Stellt ein kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen verpflichtend nach § 315a Abs. 1 oder 2 HGB einen IFRS-Konzernabschluss auf, ist darin obligatorisch eine Segmentberichterstattung nach IFRS 8 aufzustellen (vgl. Tz. 109). Das Gleiche gilt nach § 11 Abs. 6 PublG. Stellt ein nicht kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen einen IFRS-Konzernabschluss freiwillig auf, ist der beschränkte Pflichtanwendungsbereich des IFRS 8.2 zu beachten (vgl. Tz. 110).

 

Tz. 84

Mit Verabschiedung und Inkrafttreten des BilReG in 2004 wurde die Segmentberichterstattung zur freiwilligen Anwendung erklärt (§ 297 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die verpflichtende Anwendung der IFRS führt bei Kapitalmarktorientierung hingegen zur Aufstellungspflicht einer Segmentberichterstattung im Einzel- und Konzernabschluss nach IFRS 8.2. Eine Kapitalmarktorientierung liegt dann vor, wenn entweder die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens bzw. des Konzerns an einem öffentlichen Markt gehandelt werden oder der Abschluss zwecks Emission beliebiger Kategorien von Instrumenten an einem öffentlichen Markt bei einer Regulierungsbehörde eingereicht wurde (IFRS 8.2; vgl. Tz. 109).

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