Tz. 109

Die Segmentberichterstattungspflicht trifft Unternehmen, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden oder die einen Börsengang vorbereiten. Hierzu zählen auch gehandelte Schuldinstrumente des Unternehmens (Kapitalmarktorientierung; IFRS 8.2). Die Vorbereitung eines Börsengangs beginnt mit Einreichung der Jahres- oder Konzernabschlüsse bei der Börsenaufsichtsbehörde bzw. wenn sich das Unternehmen bereits im Prozess der Einreichung befindet.[48] Der öffentliche Markt umfasst alle in- und ausländischen Börsen sowie den Freiverkehr inklusive regionaler und lokaler Märkte.[49] Der Begriff geht damit über die Definition des organisierten Marktes (§ 2 Abs. 5 WpHG) hinaus.

 

Tz. 110

Lediglich die eigene Ausgabe von Wertpapieren begründet eine Aufstellungspflicht für die Segmentberichterstattung. Wertpapiere des Mutter- oder des Tochterunternehmens begründen keine Aufstellungspflicht (IFRS 8.BC23). Eine Befreiung von der Aufstellungspflicht kann i. d. R. nur bei Unternehmen mit einem (regionalen) Segment auftreten. Dies sollte eher eine Ausnahme darstellen.[50] Nicht segmentberichtserstattungspflichtige Unternehmen können wahlrechtsweise freiwillig eine Segmentberichterstattung aufstellen,[51] wobei diese den Anforderungen des IFRS 8 gerecht werden muss. Eine nicht regelkonforme Berichterstattung darf nicht als Segmentinformation bezeichnet werden (IFRS 8.3). Nach IFRS 8.2 besteht eine Segmentberichterstattungspflicht sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss. Zur Erleichterung kann bei einem zusammengefassten Geschäftsbericht auf eine separate Aufstellung im Einzelabschluss verzichtet werden (IFRS 8.4).

 

Tz. 111

Der Standard ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und damit für alle Geschäftsjahre, die zu diesem Zeitpunkt oder danach beginnen, anzuwenden. Mit Inkrafttreten von IFRS 8 wurde IAS 14 ersetzt. Im Nachgang wurde IFRS 8 verschiedentlich ergänzt so z. B. durch das AIP 2009 und das AIP 2010–2012. Letzterer ist ab dem 1. Januar 2015 für beginnende Geschäftsjahre innerhalb der EU anzuwenden.

[48] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 36 Rn. 5.
[49] Schulz-Danso, in: Beck IFRS-Hdb., § 21 Rn. 7.
[50] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 36 Rn. 11.
[51] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 36 Rn. 12.

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